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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 119

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 119)
Language
German
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113 seltensten Fällen römische) oder persische resp. babylonische Namen haben, lässt sich auf den Charakter des angewandten Rechtes nichts weiter schliessen, weil eben diese beiden Sprachen die Umgaugssprache der Juden in Kleinasien und Babylonien waren. Übrigens ist es schon deswegen nicht leicht im bestimmten Falle von einer Reception insbesondere des römischen Rechtes oder von einer direkten Einflussnahme desselben auf das talmudische Recht zu sprechen, weil man bei dieser Gelegenheit auch umge> kehrt den Einfluss des semitischen (asiatischen) und somit auch des jüdischen Rechtes auf das später codificierte römische Kaiserrecht berücksichtigen müsste, wobei sich das Spezifische jedes dieser beiden Rechtsgebiete nicht so leicht trennen lässt. Z. B. gerichtliches Depositum. Die Einrichtung Hillels im letzten Perek von Arachin, dass, um die Auslösung des Stadthauses am Jahresende auch ohne Mitwirkung des Käufers zu ermöglichen, der Erlag des Geldes im Tempel mit Zahlungserfolg gestattet wird, vergl. hierzu das viel spätere römische Kaiserrecht Cod IV tit 32 L 19 de usuris (Diocletian) deponere in publicum vel ad sacratissimas aedes. Siehe Mitteis römische Rechtsgeschichte und schon früher Esmarch. Ferner die sehr interessanten Ausführungen im Spengler מUntergang des Abendlandes“ II. Band über den Pseudomorphismus des römischen Rechtes der Kaiserzeit. Diese Abhandlung soll sich darauf beschränken, die bewussten Anführungen fremden Rechtes im Talmud und die dort eventuell damit verbundene Besprechung mitzuteilen. Der Talmud zitiert das fremde Recht selten mit ausdrück־ lieber Namensnennung. Hauptsächlich ist das beim persischen Recht der Fall, דני דפרסאי oder ähnlich. Römisches Recht wird kaum ausdriicklich genannt und auch mit dem Namen יוני öfter bezeichnet. Sehr oft aber wird das fremde Recht überhaupt anonym בדיניהם im Gegensätze zum jüdischen Rechte בדינינו zitiert. Das babylonische resp. persische Recht wird auch manchmal einfach als דינא דמלבותא bezeichnet, oder ganz kurz מלכא אמר (erinnert an alte englische Gerichtsformeln). 1) I. Sachenrecht. Originärer Erwerb B. Mezia 108 Persisches Recht. Es handelt sich dort im Talmud darum, ob sich das Eigentum der an den Fluss angrenzenden Grundstücke auch auf die zur Schiffahrt notwendigen Plätze (Landungsplatz u. Jahrbuch der J. L. O. XXI. ®

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