Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 118)
- Language
- German
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112 Tagen nicht erreichbar ist? Da antwortet R. Mani, wir schicken drei Briefe, immer nach 30 Tagen. Weiss führt hier ohne jeden nähern Beweis den Unterschied zwischen Babylon und Palästina darauf zurück, dass in dem einen Falle römisches, im anderen persisches Recht rccipiert wurde (vielleicht primum, secundum, tertium decretum wie bei der immissio?). Noch ein strafrechtlicher Fall, wo Weiss ebenfalls ohne Grund auf dem Umwege über Persien recipiertes indisches Recht vermutet. Sanhedrin 58, wo erzählt wird, dass R. Huna einem unverbesserlichen gewalttätigen Manne die Hand abhauen Hess, das wäre kein jüdisches sondern indisches Recht. Vergl. jedoch Frankel Aufsatz ״Manurecht und jüdisches Recht“. Das Manurecht bestimmt viel realistischer: wer mit der Hand schlägt, dem soll die Hand, wer mit dem Fusse schlägt, dem soll der Fuss u. s. w. ab gehauen werden, so dass direkt der frevelnde Körperteil bestraft weiden soll, während für den in Sanhedrin 58 erzählten Fall vollkommen die einfache Erklärung Raschis ausreicbt, der auf Sanhedrin 46a hinweist. R. Elieser b. Jakob sagt, ich habe gehört, dass das Gericht (Bethdin) Körper- und andere Strafen verhängen kann, die über das Mass der Thora hinausgehen und bringt zwei Beispiele, dass einer, der am Sabbat ritt, gehängt wurde, ein anderer, der durch öffentlichen Umgang mit seiner Ehefrau Ärgernis erregte, ohne nach dem Gesetze eigentlieh überhaupt strafbar zu sein, die Malkutstrafe (39 Riemenschläge) erlitt, da es sich in beiden Fällen um die notwendige Statuierung eines Exempels handelte. Dasselbe war im Falle des R. Huna, da sich der Mann trotz aller Abmahnung nicht von seiner Gewalttätigkeit abbringen liess (nach Manurecht wäre die Strafe bereits beim ersten Falle der Tat erfolgt). Selbst der sehr vorsichtige Frankel (ger. Beweis) will im Falle der vis beim Verkaufe B. B. 47, B. K. 62 ״ selbst wenn man den Verkäufer aufhängt, um ihn zum Verkaufe zu zwingen, gilt der Verkauf trotz der vis, eine Anlehnung an das persische Recht im Gegensätze zum römischen Rechte sehen. Vergl. aber L 21 § 5 D quod metu causa: quia quamvis si liberum esset noluissem, tarnen coactus volo“, so dass sich in diesem Falle überhaupt keine Anlehnung an ein bestimmtes fremdes Recht erschliessen lässt. Aus der Tatsache, dass die meisten Rechtsurkunden und Gerichtsakte im Talmud als termini technici griechische (in den