Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 117)
- Language
- German
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111 nur von den reuigen Bewohnern Ninivehs (Buch Jona) sagt, dass diese in ihrer Bussfertigkeit sogar die gestohleneu und eingebauten Balken heraussrissen und in natura zurückerstatteten, was jedenfalls als über das strenge Recht hinausgehende Basse, nicht aber als Gegensatz zur תקנת מריש Hillels auf gefasst werden kann. (Vgl. über die Begriffe גזלן und המסן B. K. 62a). Noch anfechtbarer ist die sich im selben Fahrwasser bewegende Auffassung von Weiss bezüglich der talmudischen Bestimmung des Eigentumerwerbes seitens der Nichtjuden durch Hingabe des Kaufpreises im Gegensatze zum Erwerbe durch körperliche Übernahme der Juden (מעות קונות oder משיכה קונה) Bechoroth 13. Der Talmud legt zuletzt, wie Abaji dort sagt, den Unterschied nicht als zwischen dem jüdischen und nichtjüdischen Recht bestehend, sondern als Unterschied zwischen Erwerb der Juden und Nichtjuden nach jüdischem Recht aus. Nun will Weiss behaupten, dass die Auslegung Abajis unrichtig und dem geraden Sinne widerspricht und dass es sich in der Tat um einen Unterschied zwischen jüdischem und römischem als nichtjüdischem Rechte handle. Dies ist aber schon deshalb unrichtig, weil der Kauf nach römischem Rechte ein reiner Consensualkontrakt ist und mit dem Consensus ohne Hingabe des Kaufpreises perfekt wird, Instit. de emtione et venditione III, 23. Insbesondere geht die Gefahr ohne weiters mit dem consensus auf den Käufer über, was im talmudischen Sinne für den Erwerb das Massgebende ist (eigentlich ist דבר תורה מעות קונות d. h. nach Thoragesetz wird der Kauf durch Hingabe des Kaufpreises perfekt, aber wegen des Gefahrüberganges, solange der verkaufte Gegenstand noch im Gewahrsame des Verkäufers wegen נשרפו הימן* בעליה, damit der Verkäufer nicht unachtsam mit der verkauften Ware umgehe, wurde der Gefahrübergang und damit die Perfection von den Talmadisten erst auf den Zeitpunkt der körperlichen Übernahme durch den Käufer verlegt). Beim Ungehorsams verfahren Jerus, Schebuotb VII Hai. 7 sagt Lichsa vor R. Mani, unser Verfahren ist besser als das eurige, wir senden ein Diatigma (Gerichtsbeschluss, wenn der Betreffende vor Gericht erscheint, ist gut, wenn nicht, so nehmen wir seine Güter in Beschlag. Darauf R. Mani: wir rufen ihn 30 Tage aus, erscheint er vor Gericht ist gut, sonst nehmen wir seine Güter weg. Darauf fragt Lichsa: und wenn er so entfernt ist, dass er in 30