Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 116)
- Language
- German
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110 Während der Ehe gehört die Substanz dem Manne, der diese aber im Falle der Herausgabe unversehrt zurückerstatten muss (während bei den נכסי מלוג bona parapberna das Eigentum während der Ehe der Frau bleibt, aber anders wie im römischen Rechte der Fruchtgenuss dem Manne gebührt, der auch nicht für die Verschlechterung der Substanz haftet). Ebenso fraglich ist es, ob die Bestimmung des Talmud B. KL 116 b Teilung des Schadens, falls Schiffsgüter wegen Gefahr über Bord geworfen werden müssen, von der lex Bhodia de jactu beeinflusst wurde. Von vorneherein fällt da der Unterschied auf, dass nach talmudischem Recht der Schaden nach Verhältnis des Gewichtes, nach römischem Rechte nach Massgabe des Wertes geteilt werden soll. Dabei lässt der Talmud, der diese Bestimmung analog auf Lasttierbesitzer anwendet, während nach den Pandektisten eine analoge Anwendung der lex Rhodia de jactu streitig ist, dem Gewohnheitsrechte der Schiffer und Lasttierbesitzer (bei Überfall einer Karawane) einen gewissen Spielraum. Ähnliches gilt bezüglich der dreijährigen Ersitzung mancher Servituten bezüglich der fructus, wo der Talmud dieselbe Einteilung in pendentes und separati wie das römische Recht kennt. Jedenfalls muss man sich hüten in der Annahme einer Reception zu weit zu gehen (Frankl gerichtlicher Beweis gegen Jost), wie es besonders Weiss in Dor Dor Wedorschow, II. Band, 33 u. flg. tut. Bezüglich des tignum injunctum תקנת מריש Gittin 55a, wo Hillel zu Gunsten der Reuigen תקנת השבץ die Einrichtung traf, dass der unberechtigte Aneigner, der einen fremden Balken in sein Gebäude eingefügt hatte, blos den Wert desselben zu ersetzen habe, weist schon Frankel den Zusammenhang mit dem römischen zwölf Tafelgesetze zurück. Dort wurde dem Aneigner als Strafe das duplum als Ersatz aufgelegt, wovon im Talmud, wo es sich um keine Strafe, sondern Beförderung der Reue handelt, keine Rede ist. Weiss will sogar in seiner Voreingenommenheit den Gedanken der Reception des römischen Rechtes in der תקנת מריש durch Hillel weiter ausspinnen, indem er als Gegensatz zu dem das mildere römische Recht acceptierenden Hillel in Palästina auf den sich nach strengem persischen Rechte richtenden Samuel hinweist, der (Thaanith 16) sagt, dass erst durch das Herausreissen des Balkens dem strengen Rechte genügt wird. Doch ist dies insofern unrichtig, als Samuel an der zitierten Stelle gar keinen Rechtssatz ausspricht, sondern