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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 115

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 115)
Language
German
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Fremdes Recht im Talmud. Von Dr. Isidor Jeiteles, Prag. Wenn man vom fremden Rechte im Talmud spricht, so kann man unmöglich die viel diskutierte Frage, ob und wieweit fremdes Recht im talmudischem Rechte recipiert wurde, ganz übergeben. Sicher sind einzelne fremde Rechtsinstitute den Talmudlehrern wohl bekannt gewesen und haben diese auch fremde Rechtsbegriffe, wenn auch im Wesen verändert, auf das talmudische Recht projiciert. Wenn z. B. der Jerusalmi B. Mez. VI Hai. 5 הדא אנמיבדסים sagt, so beweist dies, dass der Talmud die Antichresis (Zinsenzahlung in Form der unentgeltlichen Benützung des Pfandgegenstandes) wohl kannte, wenn er sie auch infolge des strengen Zinsenverbotes wesentlich verändert schon auf eine verringerte Haftung des Handwerkers für den von ihm abzuliefernden Gegenstand als שומר חנם unentgeltlicher Aufbewahrer, statt wie bisher שומר שכר, also entgeltlicher begrifflich anwenden will. Fraglicher ist noch, ob der Begriff des צאן ברזל (eisern Vieh) über den Begriff des contractus socidae Cod 113 de pactis 19, wo blos das Abkommen mit dem Hirten behandelt wird, dass die Jungen der den Hirten übergebenen Herde zwischen Eigentümer und Hirten geteilt werden sollen, weit hinausgehend (Bechor. Anf. III Perek) mit dem römischen Rechte zusammenhängt. Der Talmud erweitert den Begriff des צאן ברזל auf die verbotene Zinsennahme beim Darlehen, selbst wenn es sich um ein fructives zu Erwerbszwecken gegebenes Darlehen handelt, falls einseitige Gefahrübernahme auf Seite des Schuldners vorliegt. Im jüdischen Ehegüterrechte (Jebamoth VII Anfg. B. B. Ende) werden die bona dotalicia, welche in die בתובה (datio propternuptias) aufgenommen werden und in bestimmten Fällen mit dieser an die Frau oder ihre Erben zurückgehen, צאן ברזל♦

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