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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 70

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 70)
Language
German
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64 Al-Tikri nicht tatsächlich die Vokalisation oder der Konsonententext geändert oder richtiggestellt werden sollte, sondern die Weisen änderten in Gedanken einzelne Konsonanten oder die Vokalisation eines Wortes, um eine Anlehnung für eine midraschische Deutung oder eine ermahnende Warnung zu finden. Auch hier kann also von tatsächlichen Korrekturen nicht im entferntesten die Eede sein. Eichhorn, Hartmann u. a. wollen viele Abweichungen in der heiligen Schrift auf Gehör- und Sehfehler des Abschreibers zurückführen. Ein falsches Auffassen mit dem Gehör habe die Schreiber zu Irrtümern verleitet, ebenso wie den Schreiber oft sein Auge getäuscht haben soll. Es kann dies mit gewissen Einschränkungen zugegeben werden bei solchen Übersetzungen, bei denen vielleicht durch eine zu schnelle oder nicht scharf genug akzentuierte Aussprache des Diktierenden das Ohr des Übersetzers die Buchstaben des Textes mit ähnlich klingenden anderen vertauscht hat. Es ist dies allerdings schwerlich anzunehmen; denn im allgemeinen arbeitet ein Übersetzer so korrekt wie nur irgendwie möglich, und dass er sich bei seiner Übersetzung nicht auf das Diktieren verlässt, dürfte als sicher angenommen werden, abgesehen davon, dass man durch ein einmaliges Hören des Textes keine Übersetzung anfertigen kann. Wie dem auch immer sei, so muss konstatiert werden, dass ein solches durch einfaches Vorlesen geschehenes Anfertigen einer Abschrift durch die bestehenden Vorschriften ausgeschlossen war. Für den jüdischen Schreiber — סומר oder לבלר genannt — bestanden viele gesetzliche Vorschriften, die er beim Abschreiben zu beobachten hatte. Für die Reinerhaltung des hebräischen Textes, auf die von jeher bei den Juden ein grosses Gewicht gelegt wurde, musste naturgemäss durch irgendwelche Mittel und Vorsichtsmassregeln Fürsorge getroffen werden. Dies bezweckt die Vorschrift, dass der Abschreiber keinen einzigen Buchstaben ohne Vorlage schreiben durfte: אסור לכתוב אות אהת שלא מן הכתב (Megilla 18 b)אפילו רגיל בתורה בעזרא לא יהא הוגד. מפיו וקורא der. Megilla 4. 1,*) Bereschith rabba 86). Der Abschreiber נ) Bei dieser Gelegenheit mache ich darauf aufmerksam, dass nach dem jer. Talmud das. Jeremja dem Baruch Wort für Wort von dem vorlas, was er schreiben sollte, was nach Abarbanel m Jcr. 37.4 sich nur auf die Klage-

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