Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 450)
- Language
- German
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Zu zahlenden hinausgeht, wird praktisch erreicht, dass der Darlehensempfänger dem Darlehensgeber Zinsen zahlt. Von rechtsgeschichtlichem Interesse ist die Tatsache, dass das kanonische Recht, das doch auch das Zinsverbot als ein biblisches ansehen musste, seinen Ausweg mit Hilfe der commenda fand, wenn auch die juristische Konstruktion infolge der Verschiedenheit von i. und commenda eine andere sein musste. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Darlehen und commenda lag für das kanonische Recht darin, dass bei dieser die Gefahr von dem Kapitalisten, jedoch beim Darlehen von dem Darlehensnehmer getragen wurde.197 Durch diese Gefahrübernahme seitens des Darlehensgebers konnte daher dort das zinsbare Darlehen erlaubt sein. Wenn in diesem Rechte eine verbreitete Meinung dahin geht, dass Geschäftsherr und Gerant die Gefahr zu gleichen Teilen zu tragen haben, so lässt sich für diesen im i.-Verhältnis entscheidenden Punkt für das jüdische Recht eine Parallele in einem anderen religiösen Rechte finden.198 197 W. Endemann, Studien in der Romanisch-Kanonisfcisehen Wirtschaft»- und Rechtslehre I (Berlin 1874) S. 864. 198 Neumann 1. c. S. 455. Verzeichnis der häufigeren Abbreviaturen: Die wichtigsten Abkürzungen der benutzten Werke sind: ChG. חמדה גנוזה, gh. □תש' הגאוני ed. Harkavy, gk. תש# הגאונים קדמונים» gkz. תש' הגאונים הקצרות, gmm. תש, גאוני מזרה ומערב» gw. תשובות הגאונים ed. Wien, hm. הגהות מימוניות» km. בסף משנה» ktr. קובץ תשובות הרמב״ם,PD* יפאר הדור RMR. ר* משה מרוטנבורג* sz. שערי צדק.