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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 449

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 449)
Language
German
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Weise behindert.196 Nun verlangten aber die Zeitumstände, dass nicht nur bei Christen, sondern auch bei Juden Geld nutzbringend angelegt wurde. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Darlehen in Gestalt einer i. ausgeliehen wurden. Nicht bestreiten lässt sich nämlich, dass sie schon von Hause aits geeignet war, wenn auch nicht eine Paralysierung, so doch eine beträchtliche Umgehung des Zinsverbotes zu ermöglichen. Die strengen Bestimmungen von Mischna und Gemara legten es nahe, Jedes Institut, das für die Gewährung von Kapital Vorteile bot, zur Umgehung des Verbotes zu benutzen und, da die i. hierzu in besonderem Masse geeignet war, so bediente man sich hierzu der i. Die nachtalmudische rabbinische Rechtsprechung hatte ganz gewiss das Anstössige solcher Geschäfte erkannt, trat aber nicht mit einem Verbot dazwischen, sondern legte die aus jüdischen Bechtsbegriffen geschöpften Grenzen fest, innerhalb deren diese Geschäfte als vollkommen rechtsbeständig gelten konnten. Dass sie nun häufig verboten werden mussten aus Gründen, die dem modernen fiechtsempfinden, das im Zinsnehmen innerhalb bescheidener Grenzen keine Immoralität sieht, kleinlich und spitzfindig erscheinen mü8sen,darf angesichts der schwierigen Rechtfertigungsmöglichkeiten von dergleichen Verträgen nicht wundernehmen. Sicher ist jedenfalls, dass die Rabbinen des Mittelalters, die nach Möglichkeit die Anerkennung derartiger Geschäfte herbeizuführen versuchten, alles andere eher waren, als weltfremde und Formaljuristen. Die hierbei angewandte Konstruktion ist die folgende: Nach den Bestimmungen des i.-Rechts ist der Gerant verpflichtet, dem Kapitalisten jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung zu legen, die er auf dessen Verlangen eidlich bekräftigen muss. Von dieser (häufig drückenden) Verpflichtung kann sich jedoch der Gerant durch Zahlung einer Entschädigung befreien. Ihr steht dann das Entgelt für die Tätigkeit des Geranten gegenüber. Der Darlehensempfänger wird als Gerant, der Darlehensgeber als Kapitalist betrachtet. Indem nun gegen Befreiung von der Rechenschaftslegung die Geldzahlung des Geranten an den Kapitalisten zur Regel erhoben wird und dies in einer Höhe, die über den Betrag der vom Kapitalisten an ihn 1Ä* Z. B. M. Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland bis zur Begründung der heutigen Zinsengesetze (Halle 1S65) S. 292; Caro I, S. 425.

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