Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 448

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 448)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3486266-3486301--8062-3494440
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

haupt die Anerkennung des commenda-Geschäftes durch die jüdische Rechtsprechung bisher von der jüdischen-halachischen wie wissenschaftlichen Literatur ubersehen worden zu sein scheint. Dass im 13. Jahrhundert Juden commenda ־ Geschäfte abschlossen, erfahren wir auch aus einer von Caro192 mitgeteilten nichtjüdischen Quelle, den ״Documents inedits sur le commerce de Marseille“ ed. L. Blancard (Marseille 1884) I S. 81 Nr. 57 n. 58. Dass es sich hierbei nicht etwa um einen Yerstoss gegen das jüdische Gesetz handelte, ergibt sich daraus, dass die Vertragsparteien ״auf das jüdische Gesetz schwören, den Vertrag zu beobachten“. Zeigten wir bisher, dass sich eine Abänderung der Ursprungliehen i.־Form mit Rücksicht auf die ökonomische Lage herausgebildet hat, so haben wir uns im folgenden mit einem Stadium der i. zu befassen, das, wenn auch in ganz anderer Weise, dem Urrecht unähnlich ist. Hier blieb im Gegensatz zum vorigen Falle die Form bestehen, jedoch der Inhalt änderte sich. Und wiederum geschah die Umgestaltung als Folge der sozialen Lage der Juden im Interesse ihres Handels. Mit Beginn des 14. Jahrhunderts hörte selbst der Warenhandel der Juden auf.193 Allerorts wurden sie aus dem legitimen Handel herausgedrängt und wurden so gezwungen, sich den Darlehensgeschähen zuzuwenden.194 Dies vollzog sich gegenüber den Nichtjuden ohne religiöse Schwierigkeiten. Denn wenn auch, zumal vom moralisch-ethischen Standpunkte aus, ein Zinsverbot nicht nur Juden gegenüber bestehen sollte, und es auch Stimmen gab, die dies zu verbindlichem Rechte erhoben,195 so wurden die Juden offiziell zu diesem Gewerbe getrieben und selbst von der Kirche in keiner 192 Sozial- und Wirtschaftsgeschichte I, S. 242ff. 198 Statt vieler Stobbe 1. c. S. 163ff.; Hoffmann 1. c. S. 15. 194 Dass die Ursache der Beschäftigung der Juden mit dem Ausleihen zinsbarer Darlehen in diesem Moment zu suchen ist, zeigt sich in eklatanter Weise darin, dass sich in den Responsen der spanischen Reebtssehnle die Form des i.-Darlehens nicht findet; der Grand liegt eben darin, dass in Spanien und Nordafrika den Juden eine andere ihnen mehr zusagende Tätigkeit möglich war.; 195 Insbesondere das ״Bach der Frommen״ (Sefer haChassidim).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.