Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 447)
- Language
- German
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374 wie bei der i., (konstruktiv) zur Hälfte in das Eigentum des Geranten übergeht, sondern völlig im Eigentum des Kapitalisten verbleibt, wofür er auch allein die Gefahr trägt, es lag also, wie man es nannte, ein Verwahrungsvertrag vor,187 und zwar ein entgeltlicher, da der Gerant für seine Tätigkeit eine Gewinnquote erhielt Die Kühnheit dieser Konstruktion zeigt sich darin, dass für die Gestaltung der i. als halb Darlehen und halb Depositum die Erwägung mitsprach, — was die völlig authentische Interpretation durch Halachot Pesukot und Halachot Gedolot beweist188 — dass der Gerant, wäre das ganze Vermögen, juristisch betrachtet, ein Verwahrungsgut, garnicht berechtigt wäre, mit ihm Handel zu treiben. Denn nach talmudischem Rechte189 darf zwar ein Bankier oder ein Kaufmann als Depositar Gelder^ die ihm offen übergeben wurden, in seinem Geschäfte verwenden; einem Privatmann ist es aber verboten.190 Hier wird nun im Interesse einer wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit das Recht in bahnbrechenderWeise fortgebildet. Dies begründet überzeugend R. Baruch aus Mainz:191 ״In jetziger Zeit, da wir keine Felder mehr haben und unsere Beschäftigung darin besteht, Geld gegen Zins zu verleihen und Warengeschäfte zu machen, ist das Recht eines jeden Depositars nicht wie das eines Privatmannes, sondern wie das eines Kaufmanns, d. h. er darf die offen anvertrauten Gelder in seinem Geschäfte verwenden.“ Es stellt dies eine Fortentwicklung des Rechtes dar, die, soweit bekannt, bisher noch nicht genügend gewürdigt wurde, wie überbin ich im Zweifel darüber, ob er ein wirklicher Gerant ist oder ein Depositar, nach Art der Seefahrer, denen man Geld übergibt, za dem Zwecke, einzakaufen oder zu handeln. Hierbei aber ist der Depositar für keinen Fall höherer Gewalt haftbar... Anderes gilt jedoch für die Kaufleute, so wie man bei ihnen heutzutage Waren hinterlegt. Hier ist 1m Zweifel die usance derart, dass sie nichts als Darlehen übernehmen. Daher trägt den Verlust ausschliesslich der Kapitalist . . . * 187 Weil auch dort die Gefahr nur auf dem Deponenten lastete. 188 Siehe oben zu Anm. 32. 189 Mischna BM. III, 11. 190 Die unterschiedliche Regelung liegt darin begründet, dass, da die ersteren Geldgeschäfte betreiben, der Geldgeber damit rechnen musste, dass sie das ihnen übergebene Geld im Geschäfte verwenden. 191 Mord. BM. III col. 295.