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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 446

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 446)
Language
German
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373 Erst die Not der Zeit also drängte die Juden in erheblichem Masse zum Geldhandel. Die Folge hiervon war, dass mitunter für Handelsformen, die die talmudisehe Zeit und daher auch das talmudische Eecht nicht kannten, neue Rechtsformen gefunden werden mussten. So genügte auch die Geschäftsform der i. nicht mehr. Da nun in jener Periode in den Mittelmeerländern184 die commenda verbreitet war, so musste auch das jüdische Recht, da die jüdische Bevölkerung hauptsächlich in jenen Gegenden wohnte, den Juden die Beschäftigung mit diesem Handelszweige ermöglichen, wenn anders nicht ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sein sollte. Hier zeigte sich nun, dass das so häufig als formalistisch und leben»־ fremd gescholtene talmudisehe Recht wohl imstande war, den Anforderungen des Lebens Rechnung zu tragen.185 Es fand sich ein Weg. die commenda als erlaubt anzusehen. Wann und wo das Problem gelöst wurde, entzieht sich unserer Kenntnis, da nur wenige Quellen über ihre Zulässigkeit sprechen. Dass es sich hierbei um ein Problem und ein sehr schwieriges handelte, ist klar: wie kann nach jüdischem Recht ein Geschäft von der Art der commenda, bei dem der Gerant nur eine geringe Quote als Gewinnanteil erhält, rechtsgültig sein, obwohl doch hei der i. sein Anteil am Ertrage mindestens gleich dem des anderen sein musste? Man griff, wie aus einem Responsum des R. Salomo b. Adret hervorgeht,186 zu dem Ausweg, dass das Vermögen nicht, ein Arbeitsvolk, waren Feldarbeit, Gartenbau und Handwerk ihre vorherr־ sehende Beschäftigung. So blieb es auch, nach Josephus, in den ersten Jahr־ hunderten nach der Zerstreuung.“ Dieselben Schlösse zieht auch L. L. Saal־ schütz, Das mosaische Recht nebst den vervollständigenden talmudisch-rab־ binischen Bestimmungen, 2. Aufl. (Berlin 1853) I, S. 182. Dies beweist 11. E. auch deutlich der Umstand, dass im Talmud die Abhandlungen über die Teil־ pacht einen sehr breiten Raum einnehmen; siehe über Verbreitung der letzteren S. Funk, Die Juden in Babylonien (Berlin 1902) S. 18 ff. 188 Charakteristisch ist folgende Ansicht, RABEN S. 97 a (siehe auch R. Alexander Süsslein Kohen, Agguda Nr. 98, S. 20b: ״In jetziger Zeit, da die Israeliten keine Felder und Weinberge besitzen, ist die Verleihung von Geldern und daher das Zinsnehmen für sie eine Notwendigkeit und ans diesem Grunde erlaubt“. Siehe auch das im Texte zu Anm. 191 abgedr. Responsum. 184 Goldschmidt 1. c. S. 255 ff.; Rehme S. 100 ff. 185 Dies streift auch Caro 1. c. I, S. 29.!so jx Nr. 325 (S. 79a): ״... Du nennst ... einen Geranten. Trotzdem

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