Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 443)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--8057-3494435- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
370 situm hat der Depositar kein Verfügungsrecht und das Darlehen muss unverzinst bleiben, aber bei der i. ist sowohl das Verfügungsrecht des Geranten als auch die für den Kapitalisten zinsbringende Anlage dem Begriffe des Rechtsgeschäftes wesentlich. Denn es erscheint nicht denkbar, dass sich in einem Staats wesen, das das Zinsnehmen verbietet, ein Institut, dessen Bedeutung in der Gewinnziehung besteht, aus einem solchen entwickelt haben sollte, welches diese verbietet; freilich ist es kein Hindernis, rein konstraktiv das i.־Gut als halb Darlehen und halb Depositum zu definieren, aber mit der wirtschaftlichen Struktur der i. hat dies nichts zu tun.169 Eine erhebliche Ähnlichkeit besteht jedoch unleugbar zwischen der i. und der arisut, der Teilpacht. Bei dieser erhält der tätige Teil als Entschädigung einen Teil des erzielten Ertrages, muss deshalb auch auf sie bei der Missernte verzichten. Deshalb könnte arisut die landwirtschaftliche i. genannt werden. Bei beiden Instituten besteht eine Verbindung von — in dem einen Falle beweglichen, in dem anderen unbeweglichen — Kapital mit Arbeit, — bei der i. auf dem Wege des Handels durch den Geranten, bei der arisut durch Verbesserung des Bodens — und das Gemeinsame der Verbindung ist die Teilung des aus dieser Kombination hervorgegangenen Gewinnes. Auch der Talmud sah offenbar beide Institute als miteinander verwandt an, denn die Definition der i. findet sich dort unmittelbar nach einer Abhandlung über die Teilpacht.170 Von der Dezisorenliteratur wird der Teilpächter dem schutaf geradezu gleichgestellt.171 Trotzdem besteht ein wesentlicher Unterschied, der sich in der verschiedenen Höhe der Gewinnanteile äussert, indem der Teilpächter durchschnittlich ein Viertel bis ein Drittel des Ertrages, der Gerant jedoch — jedenfalls nach dem mischnischen Recht — die Hälfte erhält; die i. hat nämlich das Wucherverbot zu berücksichtigen, die arisut, bei der der Pächter keine Gefahr trägt,. jedoch nicht.172 Selbst wenn man geneigt schichte des Handels in Handbuch des Handelsrechts 3. Aufl. (Erlangen 1890) S. 255. 169 Dies zeigt deutlich die Feststellung oben zu Anna. 116. ״• BM. 104 b. 171 ChM. 334,3. J7S Maim. VIII, 5,