Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 442)
- Language
- German
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369 haben wir auch die Wiedergabe der i. durch eommenda vermieden; völlig irrig wäre es nämlich, wollte man im jüdischen Hecht einen Vorläufer der mittelalterlichen eommenda erblicken. Trotz Gleichheit im wirtschaftlichen Zweck sind sie nach ihrer juristischen Ausgestaltung, eben als Folge des Wucherverbotes, verschiedene Institute.165 Über das Älter der i. lässt sich nichts sagen. Dass sie in der Thora nicht expressis verbis erwähnt wird, spricht nicht gegen ihr Vorhandensein schon in ältester Zeit. Muss doch das Gleiche für viele andere in der Thora nicht genannte Rechtsbestimmungen angenommen werden. Sicher bestand sie jedoch in mischnischer Zeit, worüber Mischna und besonders Tosefta Auskunft geben.166/167 Zwischen i. und den ihr verwandten Instituten des Depositums und des Darlehns Verwandtschaftsbeziehungen anzunehmen, wie dies für die eommenda geschah,168 geht nicht an: über das Depo- 165 Auch zwischen der iska und der islamitischen eommenda, der modaribat besteht, obwohl auch ihre Gesetze durch das Wucherverbot bestimmt sind (weshalb bei ihr die Gewinnanteile nach der Höbe des Vermögensanteils bestimmt sein müssen), darin ein grundlegender Unterschied, dass bei der 1. Kapitalist und Gerant die Gefahr gemeinsam tragen, während sie bei der modaribat nur auf dem Kapitalisten liegt. — Obwohl somit in diesem wichtigen Punkte zwischen dem mohamedanischen Recht und dem der Mittelmeerländer Übereinstimmung herrscht, kann dieses kaum jenem entlehnt sein, da sonst die Höhe der Gewinnanteile in beiden Rechten in gleicher Weise hergestellt wäre; tatsächlich aber erhält der Gerant nach ersterem die Hälfte, nach dem letzteren jedoch nur ein Drittel oder ein Viertel des erzielten Gewinnes. Vgl. auch Santillana 1. c. § 1 Anm. 1. 166 Die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die i. in Palästina sehon früher bekannt war, da dort ein, wenn auch nicht bedeutender, Handel, aueh mit auswärtigen Staaten, unterhalten wurde, z. B. I Kön. IX, 26—28; X, 11,22. Siehe auch Caro, Wirtschaftsgeschichte I. S. 28 ff. 167 Interessant ist, dass keines der in Ägypten gefundenen Papyri einen Gesellschaftsvertrag behandelt, obwohl sich in ihnen Verträge verschiedenster Vertragstypen findet. Weder in der Chrestomatie der Papyruskunde von Mitteis-Wilken (Leipzig 1912) oder in den Juristischen Papyri von Paul Meyer (Berlin 1920), die römisch-hellenistisches Recht behandeln, noch in The Aramaic Papyri of the fifth Century (London 1923) von Cowley findet sich ein derartiger Vertrag. Die gegenteilige Behauptung von E. Pritsch, Jüdisehe Rechtsr urkunden aus Ägypten in Ztschr. f. vergl. Rechtswissenschaft XXVII (1912) S. 40 ist daher irrig. 188 So Süberschmidt, Commenda S. 8; L. Goldschmidt, Universalge- Jahrbuch der J. L. G. XX.