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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 441

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 441)
Language
German
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IRI
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368 Abweichungen auf, die ihren Grand zumeist in wirtschaftlichen Erscheinungen haben.161 Aber auch die Rücksicht auf ein Zinsverbot kann die Gestaltung der commenda entscheidend beeinflussen, wie dies im jüdischen und islamitischen Recht der Fall ist. Dieser Abhängigkeit ist sich das islamitische Recht bewusst geworden162: ״Der Modarabat-Kontrakt163 ist durch das Gesetz aus einer Notwendigkeit heraus autorisiert; denn viele haben Vermögen, die in der Kunst, es zu gebrauchen, unfähig sind; anderen wieder wohnt die Fähigkeit hierzu inne, ohne das Vermögen zu besitzen. Daher ist die Autorisation solcher Kontrakte — trotz Bestehens des Wucherverbotes — unumgänglich, damit die Interessen von Reichen und Armen und der Fähigen und Unfähigen wahrgenommen werden.“ Es unterliegt in der Tat keinem Zweifel, dass, zumal mit der Zunähme der Geld Wirtschaft, ein Ausweg gefunden werden musste, durch den im Interesse von Geldgeber und Geldnehmer Kapital gewinnbringend gestaltet werden konnte. Hierbei macht es keinen Unterschied aus, ob das Institut zur Umgehung des Wucherverbotes geschaffen oder nur späterhin zu diesem Zwecke benutzt wurde. Auch das talmudische Recht kennt die commenda, aber nur in ihrer Grandstruktur. Was die talmudische commenda mit der commenda gemein hat, ist die Verbindung von Kapital und Arbeit bei quotenmässiger Beteiligung des Geranten am Gewinn. Doch unterscheiden sich die beiden Institute dadurch, dass bei der talmudischen commenda, der i., der Gerant an der Gefahrtragung mitbeteiligt ist, was kein anderes Gesetz kennt, dafür freilich (wenigstens nach dem ursprünglichen Recht) stets mehr als die Hälfte des Gewiones erhält.164 Als Folge dieses Unterschiedes 161 So wird der Anteil des Geranten bei den Tschuktscben und Berbern m natura ausgezahlt, da diese Völker noch auf dem niedrigen Niveau des Tauschhandels stehen und daher die commenda zum Eintauschen von einer Ware gegen eine andere benutzen; hingegen erhält er bei den Suahelis einen Teil des Mehrwertes am Ablieferungsort gegenüber dem des Übergabeortes, da ihnen die commenda zu einem nutzbringenden Verkaufe von Ware gegen Geld dient 1M Hedaya or guide etc., vgl. Anm. 157. 163 Dies ist das der commenda entsprechende Institut. 154 Ein fernerer Unterschied besteht darin, dass es irrelevant ist, ob der Gerant im eigenen oder fremden Namen auftritt, siehe BK. 102 b.

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