Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 440)
- Language
- German
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367 Hamurabi (§ 101—106)158 und sogar bei ganz primitiven Völkern, die mit der Kulturwelt sicher gar keine Beziehungen haben.159 Bei dieser Internationalität, ja Unzeitlichkeit der Grundform der, hauptsächlich in den Mittelmeerländern verbreiteten, commenda ist es kaum möglich festzustellen, ob sie die Fortbildung der Rechtsform anderer Völker und welcher, war oder eine autochtone Rechtsbildung darstellt und in welcher Weise sie erfolgte. Trotzdem haben die hierüber angestellten Untersuchungen zur Erforschung des Institutes viel beigetragen. Darum dürfte es auch von Bedeutung sein, die Frage der Entwicklung der i., die schon in ihrer Ursprungliehen Form der commenda verwandte Züge auf weist, zu untersuchen. Der Wert der commenda liegt darin, dass es brachliegendes Kapital in sehr vorteilhafter Weise mit Hilfe der hinzukommenden Arbeit des Geranten produktiv zu gestalten vermag. Denn einerseits erhält der Gerant ein ihm günstiges Entgelt, ist also ohne eigenes Risiko tätig, da er ja nur einen Teil des erzielten Gewinnes fortzugeben braucht*, andererseits ist diese Recbtsform für den Kapitalisten dadurch vorteilhaft, dass er die Verfügungsgewalt über die Sache behält, und dass eben die partiarische Gewinnbeteiligung den Geranten zu intensiver Arbeit anreizt.160 Jedoch weist die innere Ausgestaltung des Institutes bei den einzelnen Rechten, selbst bei Völkern niedriger Kulturstufe, Recueil de lois conceruant les musulmans schyites (Paris 1871(72) I S. 496 fg. — Köhler hat dem Institut eine Monographie unter dem Titel ״Die Commenda im islamitischen Recht“ (Würzburg 1885) gewidmet, die jedoch nur auf der Hedaya fusst. S. a. Abd־al־Wahhab ibn-Ahmad as-Sa-'Rani, Kitab al-mizan (al-kubra) übers, v. N. Perron (Algier 1898) *S. 364fg. 158 ygL hierzu Hamurabis Gesetz ed. Kohler-Peiser-Ungnad (Leipzig 19004(1923) 1. c. — Über die Gesellschaft enthält die lex Hamurabi nichts; wir finden sie vielmehr nur in den Urkunden erwähnt; vielleicht handelte sie jedoch über sie in den nicht auf uns gekommenen §§ 65—100. Gesellschaftsurkunden finden sich bei Kohler-Peiser, Ans dem altbaby- Ionischen Rechstieben (Leipzig 1890/98) III § 56; Br. Meissner, Aus dem altbaby- Ionischen Recht (Leipzig 1905) S. 145; M. Schorr, Altbaby Ionische Rechtsurkunden aus der Zeit der 1. babylonischen Dynastie (Wien 1907) Nr. 35; ders., Urkunden des altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (Leipzig 1913) S. 224. 169 Tschuktschen, Berber, Suahelis und Malaien, Rehme 1. c. S. 39, 50fg. 190 Letzteres wird schon in GH. Nr. 235 (S. 113) hervorgehoben.