Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 439)
- Language
- German
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366 andersartiger Vereinbarung wird diese Regelung sogar von der Haiacha unterstellt..15* Daraus, dass auch die ״Viehverstellung“ als i. betrachtet wird, geht hervor, dass das jüdische Recht die Betreibung eines Handelsgeschäftes als für sie unwesentlich ansieht, also sich hierin von der commenda unterscheidet.154 § 5. Commenda und iska.155 Wie schon oben (Ende des § 2) bemerkt, war im Mittelalter eine Rechtsform verbreitet, die der commenda genau nachgebildet worden war; von ihr soll späterhin noch die Rede sein. Über Art und Zeit des Entstehens der commenda sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen.156 Zwar begegnet sie uns in einer ausgeprägten Form erst im Mittelalter, jedoch finden sich ähnliche Rechtsgebilde schon im islamitischen Recht,157 ja schon in der lex 188 Mairn. VIII, 2. 154 Während im jüdischen Recht die Haftung bei i., s. und ״Viehverstellang“ die gleiche ist, wurde nach dem römischen bei der societas für die diligentia quam suis rebus, bei der Viehverstellung hingegen für omnis culpa gehaftet. Lästig in Ztschr. f. Handelsrecht XIV. 155 Zum Ganzen: Caro, Soziale und Wirtschaftsgeschichte (2. Aui, Frankfurt a. M. 1920); M. Hoffmann, Geldhandel der deutschen Juden (Berlin 1910). Beide streifen vereinzelt die i.; letzterer interessiert vor allem wegen zahlreicher von ihm zusammengestellter Responsen von Rabbinen der deutschen Schulen bis zum Ende.des 13. Jahrh. (Bedauerlich ist die Gleichstellung vor! commenda, Kommissionsgeschäft und iska in den genannten Werken.) Siehe auch A. Berliner, Aus dem inneren Leben der deutschen Juden (2. Aufl. Berlin 1900). 1s0 Ygl. insbesondere P. Rehme, Geschichte des Handelsrechts in Handbuch des gesamten Handelsrechts hrsg. v. V. Ehrenfeld I (Leipzig 1913) S. 93. 187 Das der commenda entsprechende Institut des islamitischen Rechts heisst modarabat (auch qirad genannt). Seine Behandlung in den verschiedenen Rechten des Islams weist zum Teil erhebliche Abweichungen auf. Vergleiche zum hanefitischen Recht: Ali ibn-Abi Bakr al Marginani, Al Heday a translated by Hamilton [or guide, a commentary on the inusulmaa vawds], (2 ed. London 1870) S. 454fg.; zum malekitisehen Halil ibn-Ishaq, II Muhtasar, übers, v. D. Santillana, [Summario del diritto Malechita] (Mailand 1919) in dem Abschnitt ״Accomenda“; zum schafiitischen E. Sachau, Mohamedanisches Recht nach sehafiitischer Lehre (Berlin 1897) in dem Abschnitt ״Kommanditgesellschaft“ (einer, worauf Köhler, Z. f. vgl. Rw. XVII S. 194 hinweist, ungenauen Bezeichnung des Institutes) und für das schiitische Recht A. Querry,