Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 438)
- Language
- German
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non Grundlage für die ״Viehverstellung“ ist eine (in ihrem ersten Teile zu Amn. 42 mitgeteilte) über die i. abhandelnde Miscbna,148 die als Anwendungsfälle auch die nachstehenden auffuhrt. ״Man darf Hühner nicht gegen (Anteil am) halben Gewinn ״einsetzen“, es sei denn, dass er ihm (dem Empfänger) den Lohn eines Arbeiters gibt. Ferner darf man nicht Kälber oder Füllen (von Pferden oder Eseln) gegen die Hälfte (d. h. halben Gewinnanteil) abschätzen, es sei denn, dass er ihm den Lohn für seine Mühe sowie (Ersatz für) seine Nahrungsmittel gibt. Hingegen darf man Kälber oder Füllen gegen die Hälfte übernehmen, wofür man sie aufzieht, bis sie ein Drittel (ihrer Normalgrösse) erreicht haben, bzw. den Esel, bis er Lasten tragen kann.64 Diese Mischna lehrt folgendes: Im ersten Falle übergibt jemand einem anderen Hühner und Eier, mit der Bestimmung, für das Ausbrüten der Eier durch die Hühner Sorge zu tragen, wofür er einen Lohn in Höhe der Hälfte des dadurch erzielten Gewinnes verspricht; in gleicher Weise wird auch der Verlust geteilt. Ein solcher Vertrag ist wegen des Wucherverbotes149 solange nichtig, als nicht der ״Lohn eines Arbeiters66 gezahlt wird. Der zweite Fall liegt so, dass Kälber oder Füllen zum Aufziehen übergeben werden; ein solcher Vertrag ist aus dem gleichen Grunde und in denselben Grenzen ungültig. Im dritten Falle aber übte der Empfänger der Tiere seine Tätigkeit nicht innerhalb einer i., sondern einer kablannt (Werkvertrag)150 aus, war daher am Verlust nicht beteiligt, weshalb ein solcher Vertrag erlaubt ist. Wenn nun auch ein näheres Eingehen auf die ״ViehVerstellung66 unterbleiben soll,151 so sei doch darauf hingewiesen, dass auch hier auf Grund einer Novelle der babylonischen Amoräer152 eine Vereinbarung von einem Drittel Verlust- bzw. zwei Dritteln Gewinnanteil für den aus dem Vertrag Verpflichteten möglich ist. Mangels 148 bm. v, 4:אין מושיבה תרנגולין למחצה ואין שמין ענלין וסייחין למחצה אלא אם כן נותן לו שכר עמלו ומזונו אבל מקבלין ענלין וסייחין למחצה ומגדלין איתן עד שיהיו משולשין וחמור עד שתהא טוענת. 14» ygk 0ben zu Anm. 46. 150 Siehe hierzu auch oben zu Anm. 24. 151 Näheres in Maim. VIII, 1-4; JD. 177,23. 162 Folgt aus BM. 68 b, mitgeteilt oben zu Anm. 57; vgl. insbesondere zu Anm. 60fg.