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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 437

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 437)
Language
German
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IRI
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m einen solchen, der Arbeiter an wirbt und entlässt, Früchte ankauft und verkauft.“ Wenn trotz dieser Gleichheit nicht wenige Dezisoren die Über־ tragung ablehnen, so geschieht dies aus dem Grunde, weil zwischen beiden Personen ein Unterschied darin besteht, dass der Gerant entgeltlich, der ״Haussohn“ hingegen unentgeltlich tätig ist. Dieses Moment kann jedoch pro und contra der (irrigen) Ansicht des Geranten, er dürfe als Entgelt für seine Tätigkeit eihen Teil des Objekts behalten — denn dies ist, wie oben gezeigt, der Grund für die Anordnung der Weisen — und somit die genannte Eidesart auf ihn ausdehnen, sprechen. Dafür spricht, dass, wenn schon der ״Haassohn“ von den Kabbanan einer Unterschlagung für fähig gehalten worden ist, obwohl er unentgeltlich und daher aus Gefälligkeit tätig ist, um wieviel mehr der ״Gerant“. Die anderen aber sehen gerade in dem Moment der unentgeltlichen Geschäftsführung einen Grund für die Befürchtung einer Unterschlagung.145 — Substituiert der Gerant einen anderen, so kann der Kapitalist verlangen, dass dieser ihm seine Angaben bezüglich der Geschäftsführung eidlich bekräftige.146 § 4. Der ״Viehverstellungsvertrag“. Dieses Institut147 dürfte von einer modern-juristischen Abhandlang nicht in das System des Gesellschaftsrechts eingeordnet werden. Dennoch soll seiner Erwähnung geschehen, weil es der i. weseusverwandt ist und im Talmud sogar derart benannt wird. Die Bezeichnung wenden wir aus Gründen der Kürze an, obwohl sie streng genommen nicht passt. weü das hebräische Original für ״anwirbt“ bzw. ״entlässt“, ״kauft“ bzw. ״verkauft“ vom gleichen Stamm wie der für ״eingeht״ bzw. ״ausgeht“ ist, was in der deutschen Übersetzung nicht nacbzuahmen ist. 146 Eine andere als der ״Haussohn“ unentgeltlich tätige Person ist ausgeschlossen, weil sonst die Mischna den allgemeinen Fall geschrieben hätte. 144 So EIF: GH. Nr. 458 (S. 240 u. 325), seine Responsensammlung Nr. 98 (S. 15 a); CbM. 176,30. uf Allgemeine Literatur: Nobler, Darstellung des talmudischen Rechts § 17.

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