Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 436)
- Language
- German
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363 Nicht anwendbar auf die i. ist — wie dies in der Natur der Sache liegt — das in Teil I § 8 für die Gesellschaft Ausgefuhrte. Klar ist, dass auch die Klage sich nur gegen den Kapitalisten (trotz der konstruktiven Gleichberechtigung der beiden Beteiligten) richten kann. Trotzdem ist der Kapitalist, der eine Schuld leugnet, die der Gerant eingesteht, zur Zahlung verpflichtet. Massgebend ist das Eingeständnis des letzteren deshalb, weil er über die GeschäftsVerhältnisse genauer unterrichtet ist und der Kapitalist sieh auf seine Angaben bezüglich der Geschäftsführung verlässt. Hingegen kann für eine Verbindlichkeit, die der Gerant für das Geschäft entgegen der Vereinbarung eingeht, nur dieser belangt werden; dies im Gegensatz zu der Gesellschaft, weil bei ihr die beiden Teile als selbst tätig enger aneinander geschlossen sind.139 Was endlich den (in Teil I § 8 behandelten) ״Gesellscbaftseid“ angeht, so ist es nicht unbestritten, ob er auch zu Gunsten des Geranten von den Rabbanan angeordnet wurde. Die Miscbna149 nämlich, die einen längeren Katalog von Personen aufführt, auf welche diese Eidesart Anwendung findet, erwähnt die genannte Person nicht. Trotzdem wird von der herrschenden Lehre141/14“ die Bestimmung auf den Geranten der i. ausgedehnt, weil er von dem ״Haussohn‘4 der Mischna nicht wesensversehieden ist und auch dieser nach Erklärung der Baraita143 für andere Personen — nämlieh die Miterben — eine geschäftliche Tätigkeit ausübt; ״Wenn die Weisen von dem ״Haussohn44 sprachen, so (meinten sie) nicht einen solchen, der nur eiu- und ausgeht,144 sondern 138 Hingegen kann der Kapitalist den Vertrag selbst dann nicht anfkündigen, wenn er unbefristet eingegangen, aber der Verkauf eines bestimmten Gegenstandes vereinbart worden ist, Maim. IV, 5; ChM. 176,22. 139 R. Saadja: SZ. IV, 2,38 (S. 41b). 14° pep 1 zu Anm. 346. 141 So nach Migdal Os zu Maim. IX, 5 schon die Rechtsprechung der Gaonen; ebenso ELF: Seine Re>ponsenSammlung Nr. 71 (S. 11a); Maim. 1. e.; Tur 33,8; R. Moses Isserles: ChM. 93,4 Glosse. 142 Dagegen R. Tarn in Tosafot Scheb. 48 b s. v. KMR. in HM. IX, 1; Mord. Scheb. 2. Fassung Mitte des 9. Abschn. 143 Scheb. 48 b:תנא בן בית שאמרו לא שנכנס ויוצא כתליו אלא מכניס לו פועלין ומוציא לו פועלין מכנים לו פירות ומוציא לו פירות. 144 Die folgenden Arten geschäftlicher Tätigkeit sind deshalb gewählt,