Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 435)
- Language
- German
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862 der herrschenden Lehre. Während diese für die s. blosse Übereinkunft der Kontrahenten genügen lässt, hält sie für die i. eine Übergabe des i.־Gutes vom Kapitalisten an den Geranten für unbedingt erforderlich.134 Daneben aber hat ein Erwerb durch Mantelgriff eines dem Kapitalisten gehörigen Gegenstandes durch den Geranten oder etwa durch die Zeugen des i.־Abschlusses zu erfolgen; hierdurch erwirbt der Kapitalist als Gegenwert für das durch den Mantelgriff übergebene Objekt eine klagbare Forderung auf den halben Gewinn, während ohne dies dem Kapitalisten eine wirksame Begründung seines Anspruches fehlt. Hingegen genügt hierbei (nach gemeiner Lehre) mündliche Übereinkunft (mit fingierter gegenseitiger Körperübertragung), weil eben der Empfang eines Gegenwertes, der die Übereignung des Körpers als quasi Gegenwert annehmen lassen könnte, nicht verhanden ist.135 Beim Abschluss des Vertrages sind bei der s. die Bedingungen völlig in das Belieben der Parteien gestellt, während sie bei der i. aus den in § 2 ausführlich dargelegten Gründen vielfach eingeschränkt sind. Hierin liegt einer der wichtigsten Unterschiede zwischen i. und s. Daraus ergibt sich auch die völlig verschiedene Regelung von Gewinn- und Verlust bei i. und s. Auf Beköstigung seitens des Kapitalisten hat der Gerant ein Anrecht;136 ebenso auf die Tragung der Krankheitskosten, da letzteres von ersterem abhängig ist. Allerdings sind alle diese Kosten mit dem Gewinnanteile zu verrechnen und somit trägt sie im Grunde genommen im allgemeinen er selbst. Da der Gerant dem Kapitalisten gegenüber als Arbeiter angesehen wird, so steht ihm ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu; die Beendigung einer s. tritt jedoch ausschliesslich in den Teil I § 7 behandelten Fällen ein.137/138 184 E. Natronai: SZ. IV, 8,3 (S. 93 b); Mord. BM. VIII col. 380; ß. Moses Isserles: CfaM. 176,3 Glosse.!85 Wenn auch der Gegenstand der i. nach geltender Ansicht gleichgültig ist, nahm doch ein ungenannter Gaon in GH. Nr. 153 (S. 67; 297) an, dass die L an Geld verboten sei. Diese Annahme wird jedoch in dem genannten liesponsum verworfen. 186 Siehe dazu z. B. Sefer haSchetarot S. 117. 137 CbM. 176,23. Dass bei den Gesellschaftern, obzwar sie ebenfalls als Arbeiter konstruiert werden, anderes gilt, liegt daran, dass sie ״gegenseitige“ Arbeiter sind.