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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 434

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 434)
Language
German
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IRI
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Die Gefahr für eigenes Verschulden und Fahrlässigkeit bis zuni ״Diebstahl“ und ״Verlust“ trägt der Gerant allein. 3. Nach innen herrschen die Grundsätze des Mandats, die jedoch wesentlich ergänzt sind. 4. Das vom Geranten bezogene Entgelt setzt sich entweder aus einem Anteil in Höhe des halben Gewinnes und dem ״Tageslohn eines Arbeiters“ zusammen; oder er erhält zwei Drittel des Gewinnes und trägt ein Drittel des Verlustes. ohne nähere Eegelung. Das Entgelt an den Geranten beträgt durchschnittlich ein Drittel oder ein Viertel des erzielten Gewinnes. § 3. Einige Bestimmungen des iska-Reehtes. Da s. und i. Unterabteilungen des Oberbegriffes schitni sind, kann es nicht wunder nehmen, dass zwischen beiden weitgehende Übereinstimmungen vorhanden sind. Insbesondere findet der grösste Teil der für die ״Geschäftsführung“ geltenden Vorschriften (Teil I § 3) bei beiden Instituten Anwendung. Die Zahl der vom Rechte der s. abweichenden Bestimmungen der i. ist eine geringe und ergibt sich zumeist aus der verschiedenen Struktur der beiden Rechtsverhältnisse. Wenn nun auch Ähnlichkeiten und Verschiedenheiten von s. und i. aus den zuständigen Ausführungen über die s.* werden entnommen werden müssen, so soll hier doch auf einige wesentliche Unterschiede, die die verschiedene Struktur der beiden Institute besonders klar aufzeigen, kurz hingewiesen werden. Was zunächst die Errichtung der i. betrifft, so besteht nach der älteren für die Errichtung einer s. vertretenen Lehre kein theoretischer Unterschied; in beiden Fällen ist vorherige körperliehe Übergabe des den Gegenstand des Vertrages bildenden Objektes (hier vom Kapitalisten an den Geranten, dort von einem Gesellschafter an den anderen) erforderlich. Anders ist es nach Vgl. Jeschurun Jahrg. XVI, Heft 3/4 fg.

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