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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 433

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 433)
Language
German
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IRI
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360 Alle bisherigen Ausführungen behandelten ausschliesslich einö i., deren Konstruktion teils Darlehen und teils Depositum ist, bei der also der Gerant die Gefahr für das i.-Gut mit dem Kapitalisten gemeinschaftlich trägt, dafür aber auch zwei Drittel des Gewinnes öder ein festes Entgelt für seine Tätigkeit erhält. Neben ihr findet sich eine erst im Mittelalter entstandene, mit der in jener Zeit in zahlreichen Ländern verbreiteten Institution der Gommenda übereinstimmende V ertragsform. Dieses, der jüdischen fiecbtsauffassung von einer i. konstruktiv ganz unähnliche Rechts- Verhältnis132 ist ihr jedoch wirtschaftlich eng verwandt und ist daher an dieser Stelle zu behandeln. Es wird als ein Verwahrungsvertrag konstruiert;133 der Kapitalist wird als Deponent, der Gerant als Depositar, und zwar als entgeltlicher betrachtet, weil infolge seiner etwa ein Viertel betragenden Gewinnquote ein Verwahrerlohn als vorliegend angesehen wird. Im Gegensatz zu der i. trägt hier die Gefahr für höhere Gewalt ausschliesslich der Kapitalist, dafür empfängt der Gerant nur einen wesentlich geringeren Anteil am Gewinn. (Näheres über dieses Institut siehe in § 5.) Nachstehend eine kurze Charakterisierung der beiden Rechts- Verhältnisse: * * Die i.: Die ״commenda“ 1. Sie ist ein Realkontrakt, der durch Hingabe des eingebraehten Gutes an den Geranten geschlossen wird. 2. Das Eigentum an dem Gute verbleibt dem Kapitalisten. Die Gefahr für höhere Gewalt trägt der Kapitalist mit dem Geranten zu gleichen Teilen. Späterhin jedoch brauchte der Gerant, wenn der Verlust weniger als die Hälfte des Wertes betrug, nur bis zu einem Drittel des Verlustes einzustehen. der Kapitalist allein. 2*י Siehe das Resp. des RASCHBA II Nr. 325 (S. 79 a). 188 Diese Konstruktion wäre nach dem strengen talmudischen Recht nicht möglich. Vgl. über dieses Rechtsverhältnis unsere Ausführungen unten § 5, insbesondere zu Anm. 189. * Im Nachstehenden bringt die rechte Seite die Abweichungen der i.-commenda von der L

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