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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 432

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 432)
Language
German
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359 erhielte aber vom Gewinn zwei Drittel, also 2 x / 3, hätte also x Drittel gewonnen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die verschiedenen Geschäfte auf Grund einunddesselben i.־Vertrages vollzogen worden sind.125 Wurde der Wert des i.־Vermögens zurZeit ihrer Begründung nicht festgestellt, zur Berechnung des Gewinnes aber die Höhe des Wertes notwendig, so wird er rückwirkend berechnet; sank jedoch der Preis zwischen Geschäftsabschluss und Beginn, so wird zu Gunsten des Geranten der Anfangswert zu Grunde gelegt.126 — Die Teilung des Gewinnes kann in der Regel erst bei Beendigung der i. verlangt werden,127 sie erfolgt aber gewöhnlich jährlich.128 Dem Geranten steht jederzeit der Lohn eines Arbeiters zu, selbst wenn er aus dem Geschäfte selber, weil er es nicht ausgeführt hatte, keinerlei Ansprüche hat, sobald die Unmöglichkeit der Ausführung durch den Kapitalisten verschuldet wurde.128 Hat sich der Kapitalist im Vertrage einen erlaubten Anteil an jedem durch den Geranten erzielten Gewinn Vorbehalten, so gehört ihm dieser auch von den mit fremdem Gelde erzielten Einkünften.136 Wird ein Gewinn nicht erzielt, so hat der Kapitalist dem Geranten ein Entgelt nicht zu zahlen. Ein Verstoss gegen das Wucherverbot liegt nicht vor, weil hier die Tätigkeit vom Geranten ausging und da er von vornherein mit dem Ausbleiben rechnen musste, so unternahm er diese Geschäfte in der Voraussetzung, dass er sie auch ohne Nutzen tätigen würde. Wenn ein Gerant an dem vorgenommenen Geschäfte weit weniger als einem anderen durchschnittlichen Geschäfte verdiente, so muss er bei der Bereehnung des Gewinnes dieses Geschäft zu Grunde legen.131 126 Entscheidend ist jedoch nicht, ob ein oder mehrere!.־Geschäfte bestanden. Daher der Ansspruch Rabas (BM. 104 b): ״Zwei i. und eine Urkunde: Schaden dem Schuldner; zwei Urkunden und eine i. Schaden dem Gläubiger.“ Letzteres, weil hier die beiden Geschäfte nicht kompensiert werden. Den Unterschied macht anschaulich klar Maim. VII, 3. 126 R. Jerucham XXVII, 1; ChM. 176,40 Glosse. 127 Folgt aus dem Teil 1 § 7 zu Anm. 269 gebrachten Zitat aus BM. 105 a. 128 Folgt aus JD. 1. c. 20; siehe in diesem Zusammenhänge auch Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 827 (S. 79 d). 129 Folgt aus BK. 116 b. 180 R. Natronai: SZ. IV, 8,3 (S. 93b). 181 R. Jehudo b. Samuel: Sefer haChassidim Nr. 1205 (S. 301).

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