Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 431)
- Language
- German
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358 einen Schadenersatzanspruch, 118/119 ist er zahlungsunfähig, so der Beschenkte. 120/121 Für die Abrechnung werden im allgemeinen alle getätigten Geschäfte zusammengezogen und die Gewinnbezw. Verlustanteile auf der Grundlage dieses Gesamtbetrages festgestellt:122 ״Es sagte ßaba: Übernimmt jemand von einem anderen eine i. und erleidet einen Verlust, bemühte sich darauf und erzielt einen Gewinn, ohne den Kapitalisten (von dem Verluste) zu benachrichtigen, so kann er (der Gerant) ihm nicht sagen: Trage den Schaden mit mir zusammen, denn der andere kann ilim entgegnen: du hast dich nur deshalb so abgearbeitet, damit man dich nicht ״Geschäftsverderber4 nennt“. 123/124 Praktisch stellt sich der Unterschied folgendermassen dar: Verlor und gewann er x Mark, so erhält der Gerant nach Eabas Entscheidung nichts, während er, wenn er rechtzeitig Nachricht gegeben hätte, ein Drittel verdient hätte, und zwar hätte er von dem Schaden nur ein Drittel zu tragen, d. h. er verlöre x Drittel, 118 Maim. VII, 5, nach Migdal Os z. St. auf Grund der Rechtsprechung der Gaonen; JD. 177,32. 119 Ist der Gegenstand in natura vorhanden und bringt er Zeugen für die Identität des Gegenstandes mit dem von ihm in die i. eingebrachten bei, so entfällt die Notwendigkeit einer Eidesablegung, Resp. des R. Hai zitiert von Nirnuke Josef z. St. 120 Perischa zu JD. 1. c. Will er von Erben das i.־Gut erhalten, so hat er einen Schwur zu leisten, dass ihr Vater den Gegenstand noch nicht zurückgegeben hat, erhält dann aber nur die Hälfte, ״das Darlehen“, da bezüglich des ״Depositums“ zu Gunsten der — vom Gesetze stets besonders geschützten — Erben Untergang durch höhere Gewalt angenommen wird. Hierüber herrschte übrigens zwischen palästinensischen und babylonischen Richtern Streit, BB. 70b. S. a. Maim. VII, 1,5; JD. l.c. 122 bm. 105 a: ואמר רבא האי מאן דקביל עיסקא מ! חבריה ופסיר טרח ומלייה ולא אודעיה לא מצי א״ל דרי' מהאיך פסירא בהדאי משום דא״ל להכי טרחת למליותיה כי חיכי דלא ליקרילך מפסיד עיסקא. ״s Aus seinem Stillschweigen ist zu schliessen, dass er sich des ungünstigen Geschäftsabschlusses schämte und sich nur deswegen um ein zweites günstiges bemühte. — Infolgedessen sind beide Geschäfte als eine Einheit aufzufassen und der anfängliche Schaden gegen den späteren Gewinn zu kompensieren. 124 Maim. VII, 2; JD. 177,34.