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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 430

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 430)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8044-3494422
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Im Anschluss an die Mitteilung von der genannten Konstruktion heisst es113: ״Da wir sagen, die Hälfte sei ein Darlehen, so ist er berechtigt, (für das Geld) Bier zu trinken. Baba sagte114: Deswegen heisst es i. (״Beschäftigung“), weil er (der Kapitalist) ihm (dem Oeranten) entgegenhalten kann: Wenn ich es (das Vermögen) übergab, (80 geschah es,) damit du dich damit beschäftigst, nicht aber davon Bier trinkst. Es sagte Baw Idi bar Abin: Wenn er stirbt, so fällt es den Kindern als Erbmasse zu. Baba bemerkte114: Deswegen heisst es i., damit, wenn er stirbt, es nicht den Kindern als Erbmasse zufällt.“115 Bezipiert ist Raba’s Ansicht. Daher erhalten wir das Besnltat, da83 der Kapitalist zwar in der Konstruktion nur zum Teil, aber wirtschaftlich Alleineigentümer des i.-Gutes ist.115 Demgemäss kann natürlich der Gerant ״auch nicht im Grossen Synhedrion“ eine Teilung des i.-Gutes vornehmen, dergestalt, dass er mit dem .,Darlehen“ handelt und den Best beim Gerichte hinterlegt.“117 Die volle Wirkung des faktischen Alleineigentums des Kapitalisten zeigt sich in seinen dinglichen, gegen Dritte sich richtenden Rechten: Verschenkte der Gerant etwas von dem i.-Gut an Dritte und erbringt der Kapitalist einen (beeideten) Beweis für sein Eigentum an ihm, so hat er ein gegen ihn wirkendes dringliches Recht; hat der Empfänger es verändert oder an Dritte veräassert, oder wurde es im Werte verringert, so hat er gegen den Geranten השתא דאמדינן פלנא מלוה אי בעי למישתי ביה שברא שפיר:s bm. 104b״ דמי רבא אמר להבי קרי ליה עיסקא רא״ל כי יהיבנא לך ליעסוקי ביה ולא למשתי ביה שיברא אמר רב אידי בר אבין ואם מת נעשה מטלטלין אצל בניו רבא אמר להבי קרי ליה עסקא דאם מת לא יעשה מטלטלין אצל בניו. 114 Der Siun ist der, dass aus dem Umstande, dass das Institut iska heisst, folgt, dass die Übergabe des Geldes vom Kapitalisten an den Geranten nur zum Zwecke des Handels erfolgte und ihm daher nur insofern ein Verfügungsrecht darüber zusteht. 116 Siehe auch R. Scherira und R. Hai: ChG. Nr. 132 (S. 22b). 116 Dies erkannte richtig Köhler, Darstellung des talmudischen Rechts (Berlin 1913) § 24: ״Der Handelsherr bleibt hier Eigentümer der Ware und der Reisende hat nur ein Verfügungsrecht wie ein Kommissionär.“ 117 Maim. VII, 4; JD. 177,30.

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