Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 429)
- Language
- German
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356 hierfür ist, ob der Gerant als entgeltlicher oder unentgeltlicher Verwahrer108 des in seiner Hand als Depositum befindlichen Eigentnms des anderen anzusehen ist. Für die erstere und von der Halacha rezipierte Annahme spricht, dass ihm der pekuniäre Vorteil, der ihm von dem Kapitalisten durch die Möglichkeit eines Verdienstes gegeben wurde, wie eine positive Bezahlung gilt, weshalb er als entgeltlicher Hüter anzusehen ist, also für ״Diebstahl“ und ״Verlust״ haftet.109 Die Höhe des Anteiles des Geranten am Verluste beschränkt sich nicht immer auf ein Drittel, kann sich vielmehr bis zur Hälfte des Schadens steigern. Die erhöhte Haftung des Geranten tritt dann ein, wenn der Kapitalist bei Zugrundelegung der von den Weisen für die i. angeordneten Verlustberechnung mehr als die Hälfte des Gesamtwertes zu zahlen hätte 110. In diesem Falle wird nämlich angenommen, dass derjenige Teil verloren ging, der aus dem ״Depositum“ bestand, die Beschränkung der Haftung des Geranten wurde aber doch nur deshalb angeordnet, weil er sonst für das ״Depositum“ unentgeltlich (und daher bewuchert) tätig gewesen wäre. Da nun dieses Depositum verloren ging* * 111, war er konstruktiv nur für seinen Anteil tätig. Wäre die Behandlung des i.-Guts als eines gieichmässig aus Darlehen und Depositum bestehenden Vermögens nicht nur Konstruktion, sondern entspräche sie der Wirklichkeit, so dürfte der Gerant die eine Hälfte während des Bestehens der i. nach Gutdünken verwenden, und nach seinem Tode müsste sie an seine Erben übergehen. (Selbstverständlich gilt dies nur mangels besonderer Vereinbarung. Da eine solche zumeist112 stattgefunden hat, so beschränkt sich unsere Untersuchung überhaupt fast nur auf die Theorie.) Merkwürdigerweise besteht über diesen für die wirtschaftliche Bedeutung der i. doch höchst wichtigen Frage unter den babylonischen Amoräern Streit. 108 Als unentgeltlichen sieht ihn Maimonides: VI, 2, als entgeltlichen Verwahrer RABED in seinen Glossen z. St. an. 109 JD. 177,5. — Die im Text gegebene Begründung bei Ture Sahaw z. St. 110 Maim. VII, 1. 111 So die Begründung bei Maimonides 1. c. 118 Dies kann aus der Ausführlichkeit, mit der die Tosefta solche Abreden behandelt, geschlossen werden. Siehe auch JD. 1. c. 5 Glosse.