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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 428

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 428)
Language
German
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IRI
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355 Ferner hätten die Baraitas oder die Gemara das Rechtsverhältnis ausdrücklich als i. bestimmen müssen und den Geranten nicht als einen schaliach bezeichnen dürfen. Endlich aber scheint zu der Erklärung von Tosafot gar keine Notwendigkeit vorznliegen. Dass der Kapitalist nicht mehr als die Hälfte des Gewinnes erhält, lässt sich leicht dadurch erklären, dass dieser Gewinn, obzwar mit seinem Gel de erzielt, erst dadurch ermöglicht wurde, dass der Gerant mit ihm Geschäfte machte, also gebührt dem Kapitalisten nicht mehr als der halbe Gewinn.103 Wie dem aber auch sei, jedenfalls sieht das kodifizierte jüdische Recht eine solche Regelung für erlaubt an. 104/105 Allerdings bietet diese Regelung dem Geranten auch Vorteile; er darf vorsätzlich das i.-Gut für einen anderen als den verabredeten Zweck benutzen, ohne sich des Diebstahls schuldig zu machen,106 da beim abgeschlossenen Vertrage die Möglichkeit vertragswidriger Tätigkeit berücksichtigt wurde. Die Konstruktion, nach der das i.־Vermögen zu einem Teile Darlehen, zum anderen Depositum ist, hat, wie bereits oben zu Anm. 34 bemerkt, die praktische Konsequenz, dass der Gerant nicht nur bei Fahrlässigkeit oder, wie der technische Ausdruck lautet, bei ״Diebstahl und Verlust“ 107, sondern auch bei Zugrundegehen durch höhere Gewalt die Hälfte des Schadens zu tragen hat, da die Hälfte des ganzen Gegenstandes konstruktiv als sein Eigentum angesehen wird und dieses zu Grunde gegangen ist. Bestritten ist nun, ob der Gerant für einen an der dem Kapitalisten gehörigen Hälfte entstandenen Schaden nur für Verschulden oder auch für Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Entscheidend 103 Ein weiteres Bedenken äussert R. Nissim: Seine Responsensammlung Nr. 73 (S. 159 fg.). 104 JD. 177,5. 105 Nicht so weit scheint das Responsum des R. Paltoi (?): SZ. IV, 8,15 (S. 98 a) zu gehen. Danach wird ein Vertrag, der den Geranten zur Tragung des Schadens verpflichtet, wenn er gegen die Vereinbarung handelte, nur dann als wirksam erklärt, wenn der Kapitalist jede andere Geschäftsführung als die vereinbarte für gefährlich angesehen hat. 103 Mord. BK. IX, col. 125; JD. 177,5 Glosse. 107 Gegen die Ansicht des R. Matitjahu: SZ. IV, 8,5 (S. 94 a), gegen welchen sich schon R. Scherira scharf wendet (ebenda). Ebenso unrichtig auch R. Simon Kajara nach Bet Josef z. St. 23*

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