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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 426

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 426)
Language
German
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353 ״R. Elea8ar ans Hagrunia kaufte ein Stück Vieh und übergab es seinem Teilpächter. Dieser mästete es nnd er (R. Eleasar) gab ihm den Kopf als seinen Lohn und die Hälfte des Gewinnes. Da sagte ihm (dem Teilpächter) dessen Frau: Wenn du dich mit ihm assoziierst, wird er dir auch den Schwanz geben. Darauf kaufte er mit ihm (R. Eleasar) zusammen. Da teilte er den Schwanz mit ihm. Als er (R. Eleasar) ihm nun sagte: Komm’, lass’ uns auch den Kopf teilen, da entgegnete er ihm: Jetzt ist es doch nicht einmal so wie früher. Da erklärte er es ihm: Bis jetzt stammte das Geld nur von mir; hätte ich dir nicht mehr gegeben, so könnte es den Anschein haben, als hätte ich Zinsen genommen. Jetzt aber sind wir Gesellschafter. Vielleicht wendest du ein: Ich mühte mich (für deinen Anteil) etwas mehr ab93, dann findet das Sprichwort Anwendung: Der Teilpächter ist im allgemeinen (unentgeltlich) für den Grundeigentümer darin tätig, dass er ihm die Weide besorgt“ 94/95. Ebenso nun wie der Teilpächter deshalb unentgeltlich für den Grundherrn arbeitet, weil er für ihn ohnedies tätig ist, so braucht der Kapitalist dem Geranten keine Entschädigung (über die Hälfte hinaus) zu geben, wenn dieser eine Tätigkeit gleicher Art ausserhalb der i. ausübt, da es keiner nennenswerten Mehrarbeit für die i. bedurfte.96 So sehr nun auch, wie man sieht, die Gesetzgebung immer zu Gunsten des Geranten eintritt, gibt es doch eine von Tosafot97 begründete Möglichkeit, dass der Gerant den ganzen Schaden trägt, nämlich dann, wenn er den mit dem Kapitalisten für die Geschäfts* führung getroffenen Vereinbarungen bewusst zuwider gehandelt hat und für diesen Fall vertraglich der Schaden dem Geranten allein אי לא הוה יהיבנא לך טפי פורתא מיחזי כרבית השתא שותפי אנן מאי קאמרת טרתנא טפי פורתא אמרי אינשי סתם אריסא למרי ארעא קמשעבד נפשיה לאתוי ליה רעיא. 98 Da er das Vieh auf die Weide und wieder zum Stall zurückbringt. 94 Hieraus ersieht man also, dass nach Yolksanschauung der Teilpächter für den Grundherrn unentgeltlich tätig ist. 95 Vgl. zum Ganzen: Monumenta Talmudica I (Leipzig 1913) S.9fg.,281fg. 90 R. Jehuda b. Natan hält jede Vereinbarung für zulässig, wenn der Kapitalist die Gefahr der Wertminderung übernommen hat; im Gegensatz hierzu steht die Ansicht des R. Isaak b. Samuel, Ihr folgt JD. 1. c. 97 bk. 102a 8. v.הנותן. Jahrbuch der J. L». G. XX. 23

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