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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 425

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 425)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8039-3494417
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352 Zusage über die ihm selbstverständlich zustehende Hälfte am Gewinn hinaus. Ist er aber sonst untätig, so muss sein Gewinn um ein Drittel grösser bzw. sein Verlust um ein Drittel kleiner als der des Kapitalisten sein. Auch muss darauf geachtet werden, dass sich der Kapitalist als seinen Anteil nicht einen bestimmten Gegenstand, dessen Wert unter Umständen den erzielten Gewinn übersteigt, ausbedingt86/87. Übt er jedoch ein anderes Gewerbe vertragswidrig neben seiner i.-Tätigkeit aus, so war ״sein Auge nicht auf seinen Laden gerichtet“, und diese Vergünstigung des Anteils von einem Drittel unterbleibt88. Während nun für die vorgenannte Regelung das Gewerbe des Geranten und seine Tätigkeit innerhalb und ausserhalb der i. von wesentlicher Bedeutung ist, hatte die voraufgehende (bei Anm. 60) jede vorteilhafte Zusage als gültig erklärt, unabhängig davon, ob der Gerant ein Geschäft nebenher betrieb oder nicht. Um diesen Widerspruch aufzuheben, wird89 bei der ersten Bestimmung angenommen, dass der Kapitalist sein Angebot schon bei Begründung des i.-Verhältnisses gemacht hat, bei der zweiten jedoch, dass dies erst nach der Begründung geschehen ist. In diesem Falle wird nämlich befürchtet, dass der Gerant in der Freiheit seiner Entschliessung gehemmt war90. Schliesslich ist von jeder Sonderentschädigung an den Geranten (neben der ihm stets zustehenden Hälfte) der Geschäftsherr frei, sobald jener zwar zu ihm in einem Dienstverhältnis stand, aber daneben ein eigenes Gewerbe ausübte91. Dies folgt aus nachstehender Talmudstelle92: 86 ß. Jesaja in Tur 1. c. wegen der ״Möglichkeit einer Verwechselung mit wirklichem Zins“, was dann der Fall wäre, wenn die Zahlung erfolgte, obwohl ein Gewinn nicht erzielt wurde; JD. 177, 6. 87 Eine Ausnahme liegt nach rezipierter Ansicht nur dann vor, wenn der Kapitalist alle Gefahr trägt, REMA z. St. 88 Siehe hierzu Bet Josef zu Tur 177,2. 89 So Bet Josef z. St. 90 Anders ist die Erklärung, die in Sefer ha Schetarot 1. c. auf die Frage gegeben wird. 91 Maim. ebenda; ChM. ebenda. 92 bm. 69 a: ר׳ אלעזר מהגרוניא זבין בהמה ויהיב ליה לאריסיה טפטים ליה ויהיב ליה רישא באגריה ויהיב פלגיה רווחא אמרה ליה דבתהו אי משתתפת בהדיה יהיב לך נמי אליתא אזל זבין בהריה פליג ליה מאליתא אמר ליה תא ניפלגיה לרישא אמר ליה השתא כמעיקרא נמי לא א״ל עד האידנא זוזי דדי הוו

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