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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 422

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 422)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8036-3494414
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349 des Gewinnes bezieht, aber das Drittel des Schadens ebenso trägt. Bei dieser Regelung geht der Gerant ein grösseres Risiko ein, da er bei Fortfall eines Gewinnes keine Ansprache erheben kann, während er auf Grund der in der Mischna (s. oben zu Anm. 42) ausgesprochenen seinen Lohn jederzeit fordern kann.66. Über die Berechnung dieses Drittels, um das der Gerant immer besser als der Kapitalist gestellt sein muss, bestehen drei Meinungen, in dem Falle, in dem ״Darlehen“ und ״Depositum“ ungleich gross sind. War nämlich in dem Vertrage eine Abrede über den Anteil der Kontrahenten entweder am Gewinne oder am Verluste getroffen worden, so wird zunächst das Verhältnis von ״Darlehen“ zu ״Depositum“ gleichfalls dieser Abrede entsprechend geregelt und das Grundkapital ebenso zerlegt. Nach Maimonides wird nun (wie die tief eindringenden Ausführungen von KM. zeigen) das Drittel nicht nach der gleichen Grösse berechnet, sondern bei Verlust wird ein Drittel des auf das ״Depositum“, bei Gewinn aber des auf das ״Darlehen“ entfallenden Anteiles an Verlust bzw. Gewinn zu Grunde gelegt.67 Eine zweite Meinung68 nimmt die Berechnung des Drittels stets vom ״Depositum“ und schliesslich eine dritte zur herrschenden erhobenen Lehre stets vom ״Darlehen“ vor69. Einige Beispiele mögen das Gesagte erläutern: Im Vertrage war der Anteil am Gewinne festgesetzt u. zw. für den Kapitalisten 1 x, für den Geranten y, wobei x + y immer gleich 1 sein müssen. Aber anstatt eines Gewinnes trat Verlast (a) ein, und nun werden zu seiner Deckung dieselben Grössen wie für den Gewinn zu Grunde gelegt; also trägt nach der ersten Ansicht Kapitalist a (x + 1/sy), Gerant a (y — 1/»y). Die zweite Ansiebt (Wien 1878/92) V, 231b Stichw. עסקא; ebenso R. Scherira: SZ. V, 8,5 (S. 94 a) R. Hai ebenda IV, 8,6 (S. 94b), R. Saadja: GH. Nr. 550 (S. 270). 66 RIF: BM. X col. 551 Mitte; JD. 177,28. 67 Eine Begründung für die Zulässigkeit einer solchen unterschiedlichen Behandlung gibt KM. zu VI, 5 am Ende. 68 So ״Meine Lehrer“ in Maim. VI, 5. 69 RAMBAN und Schüler des RASCHBA, von R. Josef Karo in KM. z. St. als die richtige Ansicht bezeichnet, daher auch massgebend.

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