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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 421

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 421)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8035-3494413
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848 Geld gibt, um damit Handel zu treiben, und es mehr oder weniger wird (d. h. Gewinn oder Verlust dadurch entsteht), er ihm jedoch nicht täglich eine Entschädigung für seine Tätigkeit gibt, sie auch keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, so soll der Gewinnanteil des Geranten an derjenigen Hälfte, die ein ״Depositum“ ist, ein Drittel desjenigen Gewinnes betragen, der mit dem ״Depositum* erzielt wird, demnach ein Sechstel vom ganzen Vermögen. Wenn also ein Gewinn erzielt wird, so kommen auf den Geranten zwei Drittel des Gewinnes, nämlich die Hälfte als der Gewinn, der mit dem als Darlehen angesehenen Gelde erzielt wurde, dazu ein Sechstel [des ganzen Gewinnes] für seine Tätigkeit beim ״Depositum“. Hieraus ergibt sich dann, dass der Gerant als Gesamtsumme zwei Drittel und der Kapitalist ein Drittel des Gewinnes erhält. Erleidet hingegen das Geschäft einen Verlust, so trägt der Gerant ein Drittel des Verlustes, nämlich die Hälfte als Verlust, der an dem als Darlehen angesehenen Teile entstand63• hiervon ist abzuziehen ein Sechstel des Verlustes als des Entgeltes für seine Tätigkeit an der anderen Hälfte, dem ״Depositum“, so dass sich ergibt, dass auf ihn ein Drittel und auf den Kapitalisten zwei Drittel des Verlustes entfallen“. Diese, die herrschende64 Lehre darstellende, Auffassung nimmt also an, dass der Gerant hei Fehlen anders gearteter Vereinbarung zwei Drittel des Gewinnes erhält und ein Drittel des Verlustes trägt. Sie steht jedoch im Gegensatz zu einer in der gaonäischen Literatur häufig vertretenen Lehre65, nach der der Gerant die Hälfte שליש ריוח הסקדון שהוא שתות ריוח כל הממון לפ%כך אם התיחו יטיל המתעסק שני שלישי הריוח חצי הריוח של חצי המעות שהן מלוה ושתות הריוח בשכר שנתעסק בפקרון נמצא הכל שני שלישי הריוח ויטול בעל המעות שליש הריוח ואם יפחתו יפסיד המתעסק שליש הפחת שהרי הוא חייב בחצי הפחת מפני שחצי המעות מלוה ויש לו שתות בשכרו באותו החצי של פקדון ומצא שנשאר עליו מן הפחת שלישו ובעל המעות יפסיד שני שלישי הפחת. 88 Erleidet er aber aus einem Darlehen Verlust, so hat er ihn zu tragen, da er aus seinem Eigentume entstanden ist. 64 So z. B. ChM. 1. c. 65 Zitiert in Maim. VI, 4. So ist z. B. die Ansicht des RABED nach KM. z. St, aber schon der ältesten und bekannten nachtalmudischen Schriftwerke Halachot Pesukot S. 39 und Halachot Gedolot ed. Venedig S. 96 b, ed. Hildesbeimer S. 388; in fast wörtlicher Übereinstimmung Aruch completum ed. Kohut.

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