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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 420

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 420)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8034-3494412
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34? Mann und wird die Menschen nicht Verbotenes essen lassen. (Daher kann der Sinn der Vereinbarung nur sein:) Entweder die Hälfte am Gewinn und zwei Drittel am Verlust oder die Hälfte am Verlust und zwei Drittel am Gewinnt Der Sinn dieser Stelle ist nach den Kommentatoren der folgende: Raw Ilisch hatte einen i.־Vertrag abgeschlossen, in dem vereinbart worden war, dass die Hälfte des Gewinnes wie die des Verlustes ihm, dem Geranten, zufallen solle. Da nun in ihm von dem ״Lohn eines Arbeiters“ nicht die Rede war, so wäre ein solcher Vertrag verboten gewesen. Aber Raba hielt es für ausgeschlossen, dass Raw Ilisch einen derartigen Vertrag, dessen Unzulässigkeit er sicherlich kannte, eingegangen und den Kapitalisten verbotenen Zins nehmen lassen könnte. Deshalb sollten durch die Worte: ״Hälfte am Gewinn, Hälfte am Verlust“ offenbar zwei verschiedene Möglichkeiten bezeichnet werden. Entweder erhielt der Kapitalist ״die Hälfte am Gewinn“, wenn er nämlich zwei Drittel des Verlustes trug, oder er übernahm ״die Hälfte am Verlust“, erhielt dafür aber nur ein Drittel des Gewinnes. [Diese dem Vertrage günstige Auslegung tritt jedoch nur dann ein, wenn er unmöglich wörtlich gemeint sein konnte, wie in unserem Falle, in dem ein gesetzeskundiger Gelehrter den Vertrag aufgesetzt hatte. Sobald jedoch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, vielmehr die Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Kapitalist absichtlich einen Wuchervertrag schloss, so muss er zwar als Strafmassnahme den Schaden in der vereinbarten Höhe übernehmen, der Gewinn jedoch fällt ausschliesslich dem Geranten zu61.] Die nachtalmudische Literatur — insbesondere Maimonides — nimmt nun an, dass (spätestens in amoräischer Zeit, da diese Regelung erst aus ihr zuerst berichtet wird, wiewohl sie schon früher Anwendung gefunden haben kann) die Abfindung des Geranten regelmässig in der vorstehenden Weise erfolgt sei und betrachtet sie daher als die normale Form der 1. Demgemäss entscheidet Maimonides62: ״Die Weisen ordneten an: Wenn jemand einem anderen 61 Raschi und Tosafot z. St. JD. 177,25. 821• e. vi, 3; ihm folgend jd. 177,4: ועוד חקנו חכמים שבל הנותן מעות להכירו להתעסק בהן ופחתו או הותירו ולא רצה ליתן לו שכר עמלו בכל יום ולא התנו ביניהם שום תנאי שיהיה שכר המתעסק באותו חצי של פקרון

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