Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 418)
- Language
- German
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345 noch ״der Lohn eines Arbeiters“45 als ״Entlohnung für seine Untätigkeit“46, d. h. der durch seine Tätigkeit für die 1. veranlasste Ausfall an Einnahmen, die er sonst erzielt hätte, muss ihm ersetzt werden (Genaueres später). Dass der Empfang des halben Gewinns allein nicht ausreicht, hat seinen Grund darin, dass der Gerant, der hei seiner Tätigkeit für die i. auch zu Gunsten des Kapitalisten handelt, konstruktiv dies unentgeltlich tut, und zwar deshalb, weil er von diesem ein Darlehen erhalten hat; da somit seine Dienste gewissermassen Zinsen bedeuten, ist ein solches Rechtsgeschäft nach jüdischem Recht unerlaubt47. Das Verbot wird nun dadurch vermieden, dass der Gerant nach Vorschrift der Miscbna ״den Lohn eines Arbeiters“ empfängt, da er dann seine Dienste nicht wegen des empfangenen Darlehns, sondern wegen dieses Lohnes leistet48. Die Worte der Mischna: ״Lohn eines Arbeiters“ erklärt in der Gemara Abaji49: ״Wie ein Arbeiter, der die gleiche Tätigkeit, die er unterlässt, nicht ausübt“. Über die Auslegung dieser Worte herrscht nun bei den Kommentatoren und Dezisoren Streit. Die einen50 ^erstehen darunter ein Entgelt in der Höhe des dem Geranten für seine bisherige Tätigkeit gezahlten Lohnes, vermindert um den Betrag, den der Gerant dafür zahlen würde, dass er anstelle seiner bisherigen schweren Tätigkeit (z. B. der eines Schmiedes) die jetzige leichte (eines Krämers oder Reisenden) verrichten darf.51 46 Die diesbezüglichen Lesarten schwanken; hierauf weisen schon T09afot z. St. hin. So hat Talmud Jeruschalmi die La. שברו כפודל בטל» (vgl* äas älteste Ms.: The Mishna of the Palestinian Talmud ed. Lowe (Cambridge 1883) S. 114 a, dort fehlt auch die Erklärung von Abaji. ln älteren Drucken des Talm. Jer. fehlt (wie auch sonst mitunter) die Mischna, so im Erstdruck Venedig ferner im Druck Krakau und Livorno. Steht schon in der Mischna 80 «בטל darf der die zur Mischna gehörige Gemara einleitende Passus nicht תביא — also bi einer Boraita stünde das Zitierte —, sondern er muss תין lauten. Dies folgern auch Tosafot 1. c. 46 Tosefta BM. IV, 14 ed. Zuck. S. 380. 47 Allerdings nur nach Anordnung der Rabanan, da die Thora einen derartigen leichten Fall einer Zinszahlung mit ihrem Verbote nicht trifft. 48 Sefer ha Schetarot 1. c. 49 bm. 68 b: אמר אביי כפועל בטל של אותה מלאכה דבטיל מיניה♦ 60 Raschi z. St. RIF BM. V, col. 426. 51 R. Hai SZ. IV, 8, 6 (S. 95 a), der auf das Vorliegen einer zweiten la. hin weist: של אותה מלאכה דהוה קא עביר עד העיך;א♦ die