Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 417)
- Language
- German
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344 .*Übergibt jemand einem anderen Früchte zum Verkauf gegen halben Gewinn nahe dem Verlust und fern vom Gewinn, so ist dies rücksichtlich des Zinsverbotes erlaubt; dies ist die Handlungsweise der Frommen (zadikim). (Ist der Vertrag derart, dass er) nahe dem Gewinn und fern vom Verlust (ist), so ist er rücksichtlich des Zinsverbotes verboten; dies ist die Handlungsweise der Bösen (reschaim). Nahe diesem und diesem sowie fern diesem und diesem, 80 ist es hinsichtlich des Zinsverbotes erlaubt;40 dies ist die Handlungsweise der Durchschnittsmenschen.“ Indem diese Tosefta nur von dem Vertrage eines Kapitalisten mit dem Geranten aber nicht mit einem Gesellschafter spricht, zeigt sie den Wesensunterschied der beiden Institute auf41. Eine tief eingreifende praktische Folge des Zinsverbotes zeigt die Bestimmung folgender Mischna42: ״Man darf nicht (jemanden als) einen Krämer gegen (Anteil am) halben Gewinn einsetzen43; man44 darf (einem anderen) nicht Geld geben, damit er hierfür Früchte gegen halben Gewinn kaufe. Vielmehr nur dann, wenn er ihm den Lohn eiues Arbeiters gibt.“ Dies besagt, dass wegen des Wucherverbotes ein i.-Vertrag, durch den dem Geranten als Entschädigung für seine Tätigkeit nur die Hälfte des aus dem getätigten Geschäft gezogenen Gewiunes zugesprochen wird, unzulässig ist; hinzukommen muss vielmehr למחצית שכר ואמר לו קרוב להפסר ורחוק לשכר מותר משום רבית רזו היא מידת צדיקים קרוב לשכר ורחוק להפסד אסור משום רבית וזר היא מידת רשעים קרוב לזה ולזה ורחוק לזה ולזה מיתר משום רבית וכך כל אדם נוהנין. 40 Vorausgesetzt, dass danebeu die nachstehend behandelte Vergütung gewährt wird. 41 Hierauf weisen schon R. Hai (?): Resp. in GMM. Nr. 18 (S. 6 b) sowie R. Scherira: SZ. IV, 8, 2 (S. 93 b) hin. " bm. v,4:אין מושיבין חנוני למחצית שכר ולא יתן מעות ליקרו בהן פירות למחצית שכר אלא א״כ נותן לו שכרו כסיעל בטל. 48 Gemeint ist ein Vertrag mit einem anderen des Inhalts, dass dieser in einem Krämerladen (chanut) dem Vertragsgegner gehörige (oder auch von dem ״Krämer“ zur Durchführung des Vertrages an geschaffte) Waren verkaufe. Über den Verkauf im chanut siehe Krauss, Taimudische Archäologie II, 362365־. 44 Grammatikalisch auffällig ist, dass das erste ״man“ durch dritte Person pluralis, das zweite hingegen durch dritte Person singularis ausgedrückt ist; im letzteren Falle, ist offenbar der Geldgeber als Subjekt gedacht.