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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 416

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 416)
Language
German
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IRI
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m Verboten, weil sie als Wucher erschiene34. Wäre jedoch alles ein Depositum, so könnte der Gläubiger, falls es infolge höherer Gewalt zugrunde geht, oder gestohlen wird, keinerlei Er9atz verlaugen. Deswegen ordneten die Kabbanan an, dass die Halite Darlehen und die andere Depositum sein solle. Da die eine Hälfte Darlehen ist, so muss der Schuldner (selbst) im Falle ihres Abhandenkommens infolge höherer Gewalt Ersatz leisten. Da die andere Hälfte Depositum ist, so ist diesbezüglich der Gerant für das Eigentum des Kapitalisten als Depositar tätig und daher für den Fall eines erfolgreichen Geschäftes dessen (des Gläubigers) Gewinnbezug nicht als Wucher anznsehen. ,Angenehm dem Schuldner4. Denn wäre alles Darlehen, so stünde das ganze i.-Gut in seinem Eigentum und er hätte im Falle des Zugrundegehens durch höhere Gewalt vollen Schadenersatz zu leisten35• Wäre jedoch alles ein Depositum, so wäre alles im Eigentum des Kapitalisten und der Gewinnbezug daraus für ihn verboten86. Deswegen bestimmten die Rabbanan, dass die Hälfte Darlehen sei, sodass er, wenn er tätig ist, für sein Eigentum tätig ist und er von dem Darlehen direkt Gewinn bezieht und die andere Hälfte Depositum sei, sodass der Schuldner, weil sie in seinem Eigentum steht, für die Gefahr verantwortlich ist, trotzdem aber nur die Hälfte zahlt.“ Dadurch also, dass das i.-Gut als zur Hälfte aus Depositum und zur anderen aus Darlehen bestehend angesehen wird, wird ein Verstoss gegen das Wuchergesetz37 verhindert, der nämlich stets dann als vorliegend angesehen wird, wenn die Gewinnchance des Rechtsgeschäftes für den Kapitalisten grösser als die Yerlustchance ist38. So heisst es in einer Tosefta39: 34 Da das jüdische Recht Zinsennehmen für Darlehen als Wucher verbietet. 36 Gegen die angebliche Ansicht des R. Matitjahu, mitget. von R. Scherira, vgl. Anm. 31. 33 Da er dann fremdes Eigentum unberechtigt benutzte. 37 Über die Wuchergesetzgebung siehe Emil Cohn, Der Wucher im Talmud, seine Theorie und ihre Entwicklung in Ztschr. für vergleichende Reehtswissenschaft XVlil (1905) S. 37 ff. 38 Siehe auch BM. 64b. 89 bm. iv, 16 ed. Zuck. s. 380: הנותן מעות לחבירו ליקח בהן פירות

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