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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 414

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 414)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--8028-3494406
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S4i nicht in Betracht, da sie zu geringe Vorteile böte; denn derselbe Erfolg konnte erreicht werden, wenn der Gerant die Gefahr zum Teil übernahm. Der Kapitalist gab daher einer i. trotz ihres geringeren Gewinnanteils gegenüber der kablanut den Vorzug, während für den ״Viehverstellungsvertrag“ wegen der dort geringeren Gefahrmöglichkeit sowohl i. wie kablanut in Frage kommen. Von der sechirut24, d. h. der locatio conductio operarum, weicht die i., abgesehen von dem eben behandelten Moment der Art der Gefahrtragung auch darin wesentlich ab, dass bei ihr die Entschädigung nur in einem festen Lohn, nicht aber in einer Gewinnquote bestehen kann; denn der Dienstvertrag kennt die Erreichung eines bestimmten Erfolges nicht, weshalb die Entschädigung nicht von dem Erfolg abhängig gemacht werden kann. Endlich kann ein gleiches Ergebnis auch durch schelichut25 d. h. Auftrag und Vollmacht, erreicht werden. Allein der Unterschied gegenüber der i. liegt klar auf der Hand; hier entgeltlicher, dort unentgeltlicher Vertrag. Mithin können Geld oder Waren zum Zwecke einer nutzbringenden, durch Handel erfolgenden Verwertung in folgenden sechs Formen einem anderen mit dem gleichen praktischen Erfolge übergeben werden. Es kann vorliegen: 1. Schelichut: Gerant ist unentgeltlich tätig. 2. Sechirut: Er arbeitet gegen festen Lohn. 3. Kablanut: Er erhält in der Regel als seinen Anteil den halben Gewinn. In diesen drei Fällen trägt der Gerant die Gefahr nicht. 4. Die talmudische (typische) i.: Gerant erhält eine Gewinnquote von bestimmter Höhe und übernimmt die Gefahr teilweise oder bei dahingehender Abrede ganz. 5. Mittelalterliche (ab ge wand eite) i. (hierüber Ende des § 2): Anteil am Gewinn von geringerer Höhe als bei 4, dafür trägt die Gefahr ausschliesslich der Kapitalist. 6. Schutafut: Gesellschafter haben gleichen Anteil am Gewinn und gleiches Risiko. 24 Maim. Hilchot Sechirut; Ch. M. 307fg. 25 Maim. Hilchot Scheluchim weSchutaiim I—III; ChM. 182fg.

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