Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 413)
- Language
- German
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3m Beiden Verträgen gemeinsam ist das Moment :der Arbeiteleistung. Wenn auch natürlich ihre Verwirklichung ohne einen Einwurf von Kapital unmöglich ist, so lässt sich doch als die treibende Kraft, als ihr Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Gesellschaft, die Ausübung der Tätigkeit für die i. bezeichnen; eine Gesellschaft ermöglicht sich nur zwischen zwei kapitalkräftigen Personen, für die i. aber genügt es, wenn nur eine von beiden Vermögen besitzt. Auch juristisch betrachtet stellt sich die i. als ein Arbeitsvertrag dar, nur dass die Gesellschaft dadurch entsteht, dass sich die Gesellschafter gegenseitig zu Arbeitern machen20 und so ein gegenseitiger Arbeitsvertrag vorliegt, während er bei der i. ein einseitiger, vom Kapitalisten mit dem Geranten abgeschlossener ist21/22. Verwandt mit der i. ist die kablanut23, die locatio conductio operis, durch die der handelnde Teil gehalten ist, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, der natürlich auch in einer vorteilhaften Geschäftsführung mit Geld oder den ihm vom Eigentümer für den Handel übergebenen Waren bestehen kann. Allein, ein solcher Vertrag unterscheidet sich von der i. wesentlich durch die Art der Gefahrtragung. Während diese nämlich bei der i. in bestimmter, in § 2 näher zu bezeichnender Höhe dem Geranten obliegt, lastet sie bei der kablanut ausschliesslich auf dem Eigentümer. Daraus, dass bei ihr der Arbeiter keine Haftung übernimmt, erklärt sich auch, dass die über ״Viehverstellung“ handelnde (von uns in § 4 dargestellte) Mischna BM. 68 a, die beide Vertragsarten mitteilt, nur bei der kablanut die Gewinn Vereinbarung als unbegrenzt bezeichnet, während die gleiche Abmachung beim i.-Vertrag wegen Verstosses gegen das Zinsverbot unwirksam ist. Auffällig muss erscheinen, dass die Mischna als Beispiel für die kablanut nur die ״ Viehverstellung״ nennt und nicht auch Einkauf und Verkauf von Ware erwähnt, vielleicht aber kam für diesen Fall eine kablanut *° Siehe Teü I § 2 zu Anm. 27. *l Hiermit hängt auch zusammen, dass während ein Gesellschafter auch fnr einen anderen Zweck tätig sein darf, dies dem Geranten der i. in der Hegel verboten ist, Tosefta BM. IV, 12 ed. Zuck. S. 380 5 Maim. Hilchot Schelucliim we Schutafim VII, 7. ** Einige Einzelfälle der i. sind in Jore Dea 177,37—40 behandelt. M ChM. 320fg.; Maim. Hilchot Sechirut VIII.