Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 412)
- Language
- German
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339 Die nachtalmudische Literatur bildete für den Geranten das Wart מתעסק; es ist zuerst nachweisbar seit der Mitte des 9. Jahrhunderts. (Die genaue Definition der i. soll erst im nächsten Paragraphen dargelegt, hier nur auf ihre wirtschaftliche Bedeutung eingegangen werden. Die Unterscheidungsmerkmale von s. u. 1. sind in Teil I* § 1 eingehend behandelt worden.) Die wirtschaftliche Funktion der i. (nach der herrschenden Auffassung) war ursprünglich die folgende: Jemand, der ein Unternehmen beginnen will und auch bereit ist, das erforderliche Kapital und vielleicht auch seine Arbeitskraft darauf zu verwenden, bedarf noch der unterstützenden oder ersetzenden Tätigkeit einer anderen Person und zieht sie für sein Unternehmen heran; als Entschädigung erhält letzterer einen Anteil an dem aus der Tätigkeit gezogenen Geschäftsgewinn, muss aber auch einen Teil der Gefahr tragen. Der Gegenstand der Dienste ist gleichgültig; er kann ein geschäftlicher wie ein rein werkverbessernder sein. Ebenso kann er in Einkauf wie Verkauf bestehen18, am Ort wie ausserhalb auszuführen sein 19. Diese Aufgabe der i. änderte sich jedoch im Mittelalter. Als sie, wie unten (§ 5) eingehend dargelegt werden 8011, in den Dienst des Handels mit Geld gestellt wurde; um mit Hilfe dieses Institutes einen Verstoss gegen das Verbot des Zinsnehmens zu vermeiden, verschob sich die Person des Unternehmers von dem Kapitalsgeber auf den Kapitalsempfänger. In diesem Falle verschafft sich jemand, der bereit ist, seine Arbeitskraft dafür einzusetzen, Kapital, um ein Unternehmen beginnen zu können; als Entschädigung für die Gewährung des Darlehens erhält der Kapitalist einen Anteil am Ertrage. * In unserer Artikelreihe: Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht in Jeschurun, hrsg. von Dr. J. Wohlgemuth XVI Heft 3/4 fg. 18 Diese beiden Fälle liegen in den Worten der unten zu Anm. 42 zitierten Mischna ״er darf ihm kein Geld geben“ — also zum Einkauf und — ״er darf ihn nicht als Krämer einsetzen“ — also zum Verkauf. So Kesp. des E. Saadja in GH. Nr. 550 (S. 271). 19 Auch diese beiden Fälle sind in den in voriger Anm. gebrachten Zitaten der Mischna enthalten, 22*