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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 318

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 318)
Language
German
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IRI
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245 fügung, dass eintretendenfalls im Babhinatssprengel nur der amtliehe Rabbiner bzw. sein von ihm beauftragter Stellvertreter die kirchliche Trauung vornehmen dürfe1). Trotz Befürwortung durch die Prov. Direktion ging das Ministerium nicht darauf ein. Deshalb beantragte der Vorstand der israel. Gemeinde Darmstadt am 29. Februar 1876 dem Rabb. Dr. Landsberger aus obigen Gründen eine jährliche Gehaltsaufbesserung von 1000 M. aus der Landjudenschaftskasse zu bewilligen und ausserdem im Falle seines Ablebens der Witwe eine Pension von jährlich 2000 M. sowie den minderjährigen Kindern, welche ihn und seine Frau überleben, zusammen eine Waisenpension von 1000 M. bis zu ihrer Volljährigkeit aus der Landjudenschaftskasse zu gewähren. Dagegen erheben am 14. März 1876 44 Mitglieder der Darm- Städter Religionsgemeinde (vertreten durch Hofgerichtsadvokat Dr. Mainzer) scharfen Protest. Sie erklären die Forderung des Rabb. Dr. Landsberger sofort nach Einführung der neuen Ehegesetzgebung als Übertreibung bes. wenn behauptet wird, dass er in Folge der kaum ins Leben getretenen Änderung in Not gerate, und es ihm an den notwendigsten Subsistenzmitteln gebräche. Es wird deshalb Ablehnung des Gesuchs gefordert ev. vorher die sämtlichen Vorstände der zur Landjudenschaft gehörigen Gemeinden zu hören. Der Darmstädter Vorstand erwidert, dass die 44 Protestler gegen die Gesamtzahl der 300 steuerpflichtigen Gemeindemitglieder nicht ins Gewicht fallen. Der Vorstand erachte es für seine Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Rabbiner nicht finanziellen Sorgen anheim falle und ״unbeirrt fortfahren könne in der Verbreitung der reinen sittlichen Gotteslehre ohne Rücksicht, dass er sich hierdurch unduldsame Zeloten zu Feinden mache.“ Am 14. Juli 1876 entscheidet das Ministerium, dass es trotz der Befürwortung durch den Prov. Direktor nicht in der Lage sei, den Landgemeinden die Leistung weiterer Beiträge zur Besoldung des Rabbiners aufzuerlegen. Dagegen finde es Nichts dabei zu x) In Wirklichkeit war durch Einführung der Civiltrauung kein Ansfall zu befürchten, da fast alle Juden bei Eheschliessungen sich der religiösen Trauung unterzogen. Wohl aber wählten dieselben namentlich aus den Landgemeinden des Rabbinatsbezirks den orth. Rabbiner der isrl. Religionsgesellschaft Darmstadt, und dies war wohl der Hauptgrund für das Vorgehen des Rabb. Dr. Landsberger.

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