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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 317

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 317)
Language
German
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IRI
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244 io dem räumlichen Bezirk der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ein Austritt aus dieser Gemeinde sei nur durch Wegzug oder Austritt aus dem Judenthum möglich. Die Bildung einer bes. ßeiigionsgemeinde durch die Petenten, wenn sie überhaupt zugelassen werden konnte, würde die Dnanwendbarkeit der Verordnung vom 2. November 1841 auf die neue Gemeinde nach sich ziehen, wodurch der in den Statuten der Religionsgesellschaft ausgedrückten Absicht vollständig autonomer Regelung ihrer Angelegenheiten nicht entsprochen werden könnte. Aber auch dem eventuellen Gesuch der Bittsteller um Zulassung gerichtlicher Entscheidung über ihre Beitragspflicht kann nicht stattgegeben werden, da dasselbe dem § 15 der Verordnung vom 2. November 1841 zuwiderläuft. Hiermit waren vorerst die Kämpfe und Anstrengungen des Häufleins Gesetzestreuer, das unter schweren Opfern (Doppelbe- Steuerung, Errichtung eines eigenen Gotteshauses und besonderer Schule, Anstellung eines Rabbiners und Lehrers) die Erhaltung der .אמונד und Sicherung des gesetzestreuen Judentums in Hessens Hauptstadt vertrat, infolge Mangels an gesetzlichen Handhaben abgeschlagen. Doch kein Misserfolg konnte die Energie und das Vertrauen der treu ausharrenden Männer erschüttern. Willig und opferbereit trugen sie die Lasten, und unter begeisternder Führung ihres jungen Rabbiners bauten sie die Einrichtungen ihres Gemeinwesens weiter aus. Ein eigner Friedhof wurde errichtet, in der Bleichstrasse erstand eine neue Synagoge mit imposantem Schulgehäude und Frauenbad, sodass die Religionsgesellschaft in jeder Hinsicht von der Religionsgemeinde unabhängig wurde. Und als im Jahre 1878 durch die Austrittsgesetze nach preussischem Vorbilde die Befreiung von der Beitragspflicht zur Hauptgemeinde auch in Hessen ausgesprochen wurde, waren die Grundlagen zur Erhaltung der Israel. Religionsgesellschaft als einer altjüdischen Gemeinde mit allen notwendigen Institutionen geschaffen. Bei Einführung der Markwährung wurde die Besoldung des Rabb. Dr. Landsberger am 10. Dezember 1874 von 2100 fl auf 4200 M. ab 1. Januar 1875 erhöht. Ais im Jahre 1876 die Civiltrauung bei Eheschliessungen eingefuhrt wurde, beantragte Rabb. Dr. Landsberger wegen befürchtenden Ausfalls von Accidenzien eine Entschädigung entweder in Form einer angemessenen Gehaltserhöhung oder einer Ver-

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