Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 316)
- Language
- German
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243 mit, dass der Lehrer der hiesigen Religionsgeselischaft*) in einigen Gemeinden Vorträge gehalten, damit in seine amtliehen Funktionen eingegrifien habe und für die Zukunft die Überhandnahme der von dem gedachten Lehrer vertretenen Richtung zu befürchten stehe. Allein da es, wie auch von dem Rabbinat selbst zugestanden wird, fremden Gelehrten überhaupt nicht verwehrt ist, auf den Wunsch des Vorstandes einer Gemeinde einen Vortrag in der Synagoge zu halten, die Abhaltung eines solchen also überhaupt nicht als ein Eingriff in dem Rabbinat ausschliesslich zustehende Funktionen betrachtet werden kann, kann es auch den Vorständen der Gemeinden nicht wohl versagt werden, den Lehrer der hiesigen Religionsgesellschaft zur Abhaltung eines Vortrags aufzuloräern. Unter Rückschluss Ihrer Acten überlassen wir Ihnen, hiernach das Rabbinat zu bedeuten. gez. v. Starck.“ Damit war die Sache nach den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit sowie nach dem Wunsch der gesetzestreuen Judenheit im Darmstädter Rabbinatsbezirk erledigt. Rabb. Dr. Marx konnte nun ungestört in den gesetzestreuen Landgemeinden des Bezirks aufklärende Vorträge und Predigten halten und Trauungen vornehmen. Am 16. März 1872 scheint die Israel. Religionsgeselischaft Darmstadt ein neues Gesuch um Trennung von der isrl. Religionsgemeinde daselbst eingereicht zu haben. Der Grund für diesen Schritt lag zweifellos in dem wichtigen Umstand, dass beiderseits (Israel. Religionsgemeinde und Religionsgesellschaft) zum Bau einer neuen Synagoge geschritten werden sollte. Das Ministerium lehnte wiederum ab und erklärte, dass seit der Ent- Schliessung vom 6. April 1864 auf das gleiche Gesuch weder in rechtlicher noch in thatsächlicher Beziehung eine relevante Änderung der bestehenden Verhältnisse eingetreten sei. Deshalb könne dem Gesuch der Israel. Religionsgesellschaft nicht stattgegeben werden. Das Gesetz vom 2. August 1848 gestatte nur die freie und offen!- liehe Ausübung ihres Cultus, aber als Gemeinde könne auf Grund der Verordnung vom 2. November 1841 nur die organisirte Corporation betrachtet werden, zu der alle Israeliten gehören, welche x) Gemeint ist Rabb. Dr. Marx. 16*