Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 315)
- Language
- German
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242 f Erlaubnis des zuständigen Kreisamts getan habe. Bei Prüfung in den Religionsschulen habe er selbst den nicht amtlichen Qharakter derselben hervorgehoben und sei lediglich als Gast in die Schule gegangen. Ferner bemerkt er dazu: ״Es war im Judentum von ]eher Sitte — Zeuge dessen wird jeder unparteiische Rabbiner sein —, dass jeder fremde jüd. Gelehrte, sobald ihn der Vorstand der Gemeinde darum bat, öffentlich belehrend auftreten durfte, und noch nie hat man es versucht, das lebendig belehrende Wort darum Jemandem zu entziehen, weil er nicht Beamter war. Der Satz ״die Wissenschaft ist frei“ hat im Judenthum seine Heimat und fand stets und überall die lebhafteste Anerkennung“. Darauf bemerkt Rabb. Dr. Landsberger aufs neue (16. Sept. 1872), dass die Bemerkung ״die Wissenschaft ist frei“ ihm höchst lächerlich erscheine. E r sei der anerkannte Rabbiner von Beerfelden und König. Wenn auch ein fremder jüd. Gelehrter eine Predigt in der Gemeinde halten dürfe, so doch nicht ein Mann, der ״von einer gewissen Partei der hierher übersiedelten Landjuden gleichsam als unser ״Gegenrabbiner“ aufgestellt worden sei und nun bestrebt ist, sich auf dem Lande durch gewisse Agitatoren einen Anhang zu verschaffen, um seine (d. h. Dr. L.s) Stellung zu untergraben“. Das Kreisamt Neustadt1) scheine über seine Stellung durchaus nicht im Klaren zu sein. Wenn p. Marx behauptet, er habe die Schulprüfungen durchaus nicht per Rabbiner abgenommen sondern als Privatmann, so sei dies ein sog. — ״Kniff“, mit weichem er alle seine widerrechtlichen Handlungen entschuldige. Darauf fällte das Grossh. Ministerium am 21. Mai 1873 folgende Entscheidung: ״Wir müssen Anstand nehmen, auf den in dem Berichte vom 31. Dezember v. J. befürworteten Antrag des Rabbinats Darmstadt einzugehen, nach dem die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden angewiesen werden sollten, anderen Personen ausser den Religionslehrera die Abhaltung von Predigten und Vorträgen in den Synagogen nur nach vorgängiger Genehmigung des Rabbinats zu gestatten. Das Rabbinat motiviert seinen Antrag nämlich dawaltung nicht unterstand, sondern ihre inneren Angelegenheiten mit Ausnahme der Umlagen zur Landjudenschaft selbst regelte. *) Das Rabb. Dr. Marx die Erlaubnis, in König zu predigen, erteilt hatte.