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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 314

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 314)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7928-3494306
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241 I lasse, und niemals seiner Namensunterschrift die Bezeichnung ״Rabbiner u. s. w.“ beifüge (er sei lediglich Religionslehrer dieser Gemeinde). In seiner Rechtfertigung an den Prov. Direktor weist Rabb. Dr. Marx darauf hin (22. Mai 1872), dass in allen Fällen, wo Schächter von ihm geprüft wurden, dies lediglich in nicht amtlicher Weise geschehen und von den betr. Gemeinden veranlasst worden sei; dass er selbst dazu genötigt war, geschah, ״weil Grossh. Rabbinat zu Darmstadt einer ganz anderen Richtung huldigt als ich, einer Richtung, die all das für antiquirt erklärt und über Bord wirft, was mir heilig und theuer. Ein Mann, der das den gesetzestreuen Juden heilige Thoragesetz eingestandenermassen Übertritt, kann doch nicht verlangen, dass seine Gemeinden nach wie vor in ihm den Wahrer, Schützer und Lehrer des Gesetzes erblicken, das er nicht achtet und wäre es Gewissensknechtung und Höhnung der menschlichen Freiheit ihn als massgebend in religiösen Angelegenheiten anerkennen zu müssen.‘4 In seiner Erwiderung bezeichnet Rabb. Dr. Landsberger die Ausführungen von Rabb. Dr. Marx als ״lächerliche Rechtfertigung und verleumderische Beschuldigung des hier wohnenden Privatreligionslehrers Dr. Marx“, auf die er nicht eingehen wolle, ohne ihm aus anderen als aus Gründen der Humanität verwehren zu wollen, ״sich etwa selber zu schlachten“1), und wenn auch ״ein Bruchtheil der hierher gezogenen Landjuden, welche sich mit dem geordneten und erhebenden Gottesdienst in der hiesigen Synagoge nicht befreunden wollen“ p. Marx als Rabbiner angestellt haben, so sei er dennoch nicht berechtigt, sich Rabbiner zu nennen ״Wem das Ganze gehört, dem muss auch der Theil gehören“. Auf die wiederholte Anzeige, dass er in Beerfelden und König gepredigt habe, erwidert Rabb. Dr. Marx, dass er dies lediglich als Privatmann auf Wunsch der Gemeinde sowie bei König2) mit ג) Diese merkwürdige Bemerkung sollte eine ironische Bezugnahme auf die Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift von Dr. Marx sein, dass, wenn auch Rabbiner bisher die Schächter geprüft hätten, daraus noch kein Recht resultiere, dass nur sie allein darüber zu entscheiden haben, und noch nie habe ein Rabbiner sich die Macht anmassen können, jedem anderen zu verbieten, sich etwa selber zu schlachten. 2) Beerfelden war eine freie Gemeinde, die der Behörde in ihrer Ver- 16 Jahrbuch der J. L. G. XX.

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