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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 311

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 311)
Language
German
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IRI
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238 Oberaufsicht nicht unterstellt und der letztere nicht verpflichtet sei, seine Lehrfähigkeit bezüglich der jüd. Religion nachzuweisen 1). Dann fährt Dr. L. fort: ״Indessen fühlen wir uns gezwungen, Grossh. Kreisamt aufmerksam zu machen, dass in Folge einer gewissen Agitation von den Vorständen einiger Landgemeinden beabsichtigt wird, den p Marx in ihren Synagogen von Zeit zu Zeit predigen und ihre Religionsschulen revidiren zu lassen. So soll er bereits mit der Gemeinde Beerfelden zu diesem Zwecke in Verbindung getreten sein. Dass diess ein Eingriff in unsere Rechte wäre, liegt auf der Hand. Wir bitten gehorsamst, dass Grossh. Kreisamt den p. Marx im Vorhinein vor solchen Übergriffen warne.“ Eine gleiche Bitte richtet Rahb. Dr. L. bezüglich auf dem hiesigen jüd. Gottesacker wie bei den Landgemeinden des Rabbinats zu haltenden Leichenreden. Er könnte sich zu solchen allerdings ermächtigt glauben durch eine Ministerialverfügung vom 27. Januar 1866 2). Diese Verfügung beruhe jedoch auf einer nichtverständlichen Auffassung eines vom Rabbinat Giessen eingezogenen Berichts und betreffe nur die jüd. Religionslehrer der betr. Gemeinde, die hie und da wie ein Freund des Verstorbenen Leichenreden halten. Es sei jedoch noch nie vorgekommen, dass ein Rabbiner eines anderen Sprengels sich erlaubt hätte, im hiesigen Rabbinat als Leichenredner bei Privatpersonen zu fungiren.“ Dr. L. Es ergehen jetzt vom Grossh. Kreisamt Darmstadt folgende Antworten 1.) an die HH. Herz Bodenheimer und Jonas Meyer, hier am 30. Oktober 1871. Auf die Vorstellungen vom 14. und 28. September überlässt es das Kreisamt der Israel. Religionsgesellschaft, ihren religiösen Cultus auf dem Weg des Privatgottesdienstes auszuüben, dass sie sich jedoch den verpflichtenden Vorschriften der Verordnung vom 2. November 1841 betr. Bildung der Vorstände der israel. Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens nicht entziehen könne. Vor Erlaubnisertheilung an D1*. L. Marx zur Ertheilung von israel. Religionsunterricht werden die dessfallsigen Zeugnisse desselben eingefordert. l) D. h. also wahrscheinlich beide nur Einrichtungen 2, Grades •seien, ף Siehe S. 235.

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