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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 305

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 305)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7919-3494297
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handle sich nicht uim Bildung eiuer neuen Religionsgemeinschaft, vielmehr ist die Frage, auf die es ankommt, dahin zu formulieren ״Kann der verschwindend kleinen Minorität unserer Glaubensgenassen, welehe hier als Petenten auf getreten sind, weil sie gewisse mit Bewilligung aller competenten Behörden und im Einverständnis mit der weitüberwiegenden Majorität der Gemeindeglieder eingeführten Cultusordnung nicht für genügend halten, erlaubt werden (ohne Beligionswechsel) eine Separatgemeinde zu bilden?“ Keine Gemeinschaft könne bestehen ohne Unterordnung ihrer Glieder unter den verfassungsmässig ausgesprochenen Gesamtwillen. Jeder Gemeinschaft müssten deshalb auch die Mittel zu Gebote stehen, jene Anordnungen praktisch durchzuführen, aber zugleich in einer Weise durchzuführen, dass dadurch die Erreichung ihrer letzten Ziele nicht beeinträchtigt wird. ״Wir wollen keinen geistigen Zwang üben und z. B. Niemand nöthigen, dass er einem Gottesdienst beiwohne, den er, wenn auch irrig, als durch den Gebrauch der Orgel entweiht glaubt. Wohl aber wollen wir. dass die Glieder unserer Gemeinde genöthigt werden, alle diejenigen Pflichten gegen die Gemeinde, welehe nicht unmittelbar religiöse sind, auch dann zu erfüllen, wenn sie in Betreff der Anordnung des Cultus andere Meinungen haben wie die Majorität der Gemeinde. Unter diese Pflichten gehört vorzugsweise die Beitragspflicht zu denLasten der Gemeinde. Der Austritt der Petenten soll nicht Zweck sein, sondern Mittel, um von der Beitragspflicht frei zu kommen1). Es kann nicht dem Einzelnen gestattet sein, wenn er zufällig mit irgend einer Massnahme der Gemeindebehörde nicht einverstanden ist, ohne Weiteres die Mitgliedschaft aufzugeben und sich so den von ihm übernommenen Verpflichtungen zu entziehen. Es liege im Interesse des Staates, dass|die israel. Religionsgemeinden intakt erhalten werden, damit sie nicht wegen ״Leichtigkeit des Austritts“ und dadurch herbeigeführten Verlustes vieler Mitglieder unter ihren Schulden und Lasten erliegen.“ Dann betritt der Vorstand das persönliche Gebiet und bemerkt: ״Den wenigen Petenten, welche durchjgehends in guten Vermögensverhältnissen sind und von welchen M. H. Meyer, A. Landsberg und Löb Kahn (die nur toierirt hier wohnen) gar nicht der hiesigen Gemeinde angehören, geschieht l) Unerhörte Unterstellung.

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