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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 304

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 304)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7918-3494296
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Behörde., dass eine Trennung, wie sie seine Klienten verlangen, im Grossherzogtum und namentlich in der Gemeinde Alzey sehen seit vielen Jahren bereits bestehe, wo es einem Israeliten Namens Baum für sich und dessen Familie gestattet sei, eine von der dortigen Judengemeinde getrennte bes. Gemeinde zu bilden. — Übrigens könne der Willfahrung *dieses Gesuchs schon nach dem Gesetz vom 2. August 1848 über die religiöse Freiheit einem gegründeten Zweifel nicht unterliegen ״und ich erlaube mir deshalb nur noch die Bitte um gefällige Beförderung der hohen Entschliessung niederzulegen, da es unmöglich dem Vorstand der israel. Religionsgemeinde dahier verstattet werden kann, durch Verzögerung der Berichterstattung die Entscheidung des vorliegenden Gesuchs vom 4. April laufenden Jahres noch länger hinauszusetzen. Schon im Interesse der Gerechtigkeit ist eine baldige Verfügung geboten, weil meineng Klienten nicht wohl zugemuthet werden kann, Steuern für eine Religionsgemeinde, mit welcher sie in keinerlei Verbindung mehr stehen, immer weiter zu bezahlen“. Nach nochmaliger Erinnerung des Hofgerichtsadvokaten Dr. Lindt am 3. Februar 1864 und erneuter Aufforderung seitens des Kreisamts an den Darmstädter Vorstand unter Strafandrohung von 3 fl. erfolgt endlich am 14. März 1864 durch den Hofgerichtsadvokaten Otto Hofmann die Antwort auf die Eingabe der Israel. Religionsgesellschaft. Zunächst verwahrt er sich gegen den Verdacht, das Prinzip der Gewissensfreiheit zu verletzen, wenn er sich gegen die Bewilligung des Gesuchs ausspreche. Die beiden Parteien seien nicht durch das Dogma, sondern nur durch Einrichtung des Cultus getrennt. Nie und nirgends sei der Orgel die Tragweite einer Abänderung des jüd. Dogmas beigelegt worden. Rabb. Dr. L., welcher den den Petenten missliebigen Cultus mit voller Überzeugung vertritt, gehöre der strengen Glaubensrichtung an. Dann wird auf das frühere Gutachten des Darmstädter Rabbiners über die Orgelfrage vom 30. Oktober 1862 hingewiesen und betont, dass nach den gelehrten und eingehenden Auseinandersetzungen des Rabbiners kein Israelit, selbst der strenggläubigste an ״einem Cultus, wie er bei uns ausgeübt wird, mit Grund auch nur Anstc»ss zu nehmen braucht“. Der Abweisung des Gesuchs stebe das Gesetz vom 2. August 1848 (die rel. Freiheit betr.) nicht entgegen. Es

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