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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 303

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 303)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7917-3494295
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23Ö es wolle einer hohen Behörde gefallen, die geeignete Verfügung zu erlassen, dass wir von unserer bisherigen Beitragspflicht zu den Lasten der israelitischen Gemeinde dahier bald geneigtest entbunden werden. Darmstadt, 9, April 1863 gez. Jonas Meyer, Herz Bodenheimer, M. H. Meyer, Löw Sulzbacher, J. A. Landsberg, B. Meyer, Löb Kahn, Marx Meyer, Isaac Bringer, Abraham Haas, Jacob Kahn, Zacharias Mayer“. Der Vorstand der israel. Eeligionsgemeinde Darmstadt sucht die Sache dilatorisch zu behandeln und bittet zunächst in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes um Verlängerung der gestellten 14tägigen Frist. Auf Erinnerung seitens der Bittsteller am 10. September 1863 berichtet dann der Vorstand am 9. November d. J. und bemerkt, dass, da ein neues Gesetz hin sich tlieh der rechtlichen Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat in Aussicht stehe, gestatten zu wollen, seinen in rubrizirtem Betreff auf habenden Bericht bis zur Zeit der Inkraltsetzung jenes Gesetzes verschieben zu dürfen, weil dieses sehr wesentlich hier eingreife. Das Kreisamt erwidert jedoch, dass es zweifelhaft sei, wann und ob überhaupt das fragliche Gesetz über Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate zu Stande komme und fordert den Vorstand deshalb wiederholt auf, die fragliche Berichterstattung thunlich zu beschleunigen. Am 7. Dezember 1863 bemerkt der Vorstand der Darmstädter Israel. Gemeinde, dass die Folgen, welche mit dem Austritte der Bubrikaten aus dem Gemeindeverband Zusammenhängen, wenn dieser zur Ausführung kommen sollte, von grosser Tragweite und für unsere ganze Gemeinde auf ewige Zeiten mit unberechenbaren Nachtheilen verbunden seyn werden. Der Vorstand erachtet daher für notwendig, die Bearbeitung dieses Gegenstandes einem rechtsgelehrten Manne zu übertragen und zu ermächtigen, einen der hiesigen Hofgerichtsadvokaten als Sachwalter auf Kosten der israel. Gemeindecasse zur Austragung der Sache bei den betr. hohen Behörden bestellen zu dürfen. Wird vom Kreisamt genehmigt. Am 18. Dezember 1863 bringt Hofgerichtsadvokat Lindt in Darmstadt namens seiner Klienten (Jonas Meyer und Genossen) in Ergänzung der Eingabe vom 4. April 1863 zur Kenntnis der

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