Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 302)
- Language
- German
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229 dem Obigen die von den Beschwerdeführern gegen die neue Ordnung in der Synagoge erhobenen Bedenken als unbegründet erscheinen müssen, so bleibt doch immerhin möglich, dass dieselben nicht aus Parteisucht sondern in Folge innerer Überzeugung nicht über sich gewinnen können, die Synagoge zu besuchen. Für diesen Fall würde ihnen von uns die Errichtung eines eigenen Bethanses zugestanden, jedoch auf eigne Kosten“. Das Ministerium (Dalwigk) tritt am 29. Dezember 1862 der Ansicht des Kreisamts bei. Die Bitte des Anwalts Dr. Lindt um Abschrift der beiden Gutachten des Babb. Dr. L. und Rabb. Löwe in Ratibor für seine Mandanten wird abgelehnt. Allein die gesetzestreuen Mitglieder der Darmstädter Religionsgemeinde Hessen sich nicht abschrecken. Ihre Zahl und Kampfesfreude für die heilige Sache verstärkte sich. Am 4. April 1863 richtete Jonas Mayer und Genossen ans Gr. Kreisarat nachfolgende Anzeige betr. den Austritt aus dem Gemeindeverband der israel. Religionsgemeinde dahier: ״Nachdem die Unterzeichn neten sich bisher vergeblich bemüht haben, der Einführung der Orgel und sonstiger Neuerungen bei dem israel. Gottesdienste dahier entgegenzuwirken, haben sie sich entschlossen, aus dem Gemeinde-Verband der hiesigen israel. Gemeinde auszuscheiden und unter dem Namen ״Israelitische Religionsgesellschaft“ eine getrennte Gemeinde zu bilden. Wir haben, wie einer hohen Behörde bekannt, seither schon unseren besonderen (Mtus im Hause des H. Neustadt eingerichtet und beabsichtigen demnächst zu diesem Zweck eine eigene Synagoge zu erriehten, sowie auch unseren besonderen Lehrer und Vorsänger zu bestellen« Die selbständige Entwicklung unserer kirchlichen Angelegenheit dürfte um so weniger einem Anstand unterliegen, als selbst in Ostreich der Israelitischen Gemeinde zu Stuhlweissenburg von einer erleuchteten Regierung nach der Anlage diejenigen Rechte verliehen wurden, welche wir hier anstreben1). Allem dem nach richten wir an Hochveroränetes Kreisamtv die geziemende Bitte ג) Der ״Israelit“־Mainz 25. März 1863 No. 12: In Stuhlweissenburg war die Trennung und selbständige Constituirung des dem Gesetze treu gebüebenen Theils der Gemeinde von der K. Regierung am 25. November 1862 genehmigt worden.