Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 298)
- Language
- German
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225 eignete Verfügung erlassen, dass ein sowohl für Männer als für Frauen anständig hergerichtetes Bethaus den orthodoxen Gemeindegliedern auf Kosten der israel. Gemeindekasse überlassen, auch jeder zur Erhaltung deren Gottesdienstes erforderliche Kostenaufwand auf diese Kasse übernommen wird.“ gez. ß. Lindt, Hofgerichts-Advokat. ln seiner Kückäusserung scheint der Darmstädter Vorstand (vertreten durch Ettling, M. Hornberger, H. Bendheim, L. Reichenbach) gegen die Petenten summarisch verfahren zu müssen. Er bemerkt, dass Rabb. Dr. Landsberger gegen den Willen des Vor- Standes den sog. Orthodoxen Goncessionen gemacht habe, dass aber trotzdem die heute als Petenten vor Gr. Kreisamt Stehenden nicht zur Teilnahme am allgemeinen Gottesdienst veranlasst wurden. Der von Gr. Staatsbehörde angestellte Rabbiner sei die competente Behörde, die wissen kann und wissen muss, was zu einem strengreligiösen von den bestehenden Religionsgesetzen nicht abweichen־ deo Gottesdienst gehört, und es sei ״eine unerklärliche Kühnheit“, dagegen offiziell opponieren zu wollen. Rabb. Dr. Landsberger, dem vom Kreisamt Darmstadt die Akten beider Parteien zur Rückäusserung vorgelegt wurden, stellt sich natürlich ganz auf den Standpunkt des Vorstandes und preist seine vermittelnde religiöse Richtung, die er stets verfolgt habe und welcher es gelungen sei, den grössten Theil der opponierenden Mitglieder dem Gottesdienst in der hiesigen Synagoge wieder zuzaführen. Dann zählt er die durchgreifenden Änderungen auf, die er gegen den Willen des Vorstandes und zum ״grossen Missfallen fast aller Gemeindemitglieder“ getroffen habe und die das orthodoxeste Gewissen zu beruhigen geeignet sind. So habe er die ״unnöthige“ Wiederholung des Hauptgebetes, der sog. 18 Benediktionen wieder eingeführt, und ״so lächerlich dies auch ist“, angeordnet, dass die Orgel während des Glaubensbekenntnisses: ״Höre Israel“ den Chorgesang nicht begleiten dürfe. Den Bittstellern sei es weniger um wahre Religiosität in gottesdienstlicher Beziehung als um Durchführung einer völlig unberechtigten Opposition zu thun. ״Sollte indess, wie wir vermuthen, die Opposition der Petenten vorzüglich der Orgel in unserer Synagoge gelten, so wollen wir hier bemerken, dass, obgleich dies nach den massgebendsten talmudischen Lehren durchaus nicht nothwendig ist, auf unseren, den Jahrbuch dar J. L. 6. XX. lü