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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 297

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 297)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7911-3494289
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224 eingeführten Neuerungen geeignet mit ihren Gutachten vernommen werden. — So ist es denn gekommen, dass nach der Hand1) bei der Wiederbesetzung der Rabbinatsstblle kein orthodoxer Rabbiner concurriren konnte. So ist es weiter gekommen, dass die orthodoxen Gemeindemitglieder, welche sich den Glauben ihrer Väter in seiner Reinheit erhalten und ihr Gewissen keinem Zwang unterwerfen lassen wollten, genötigt waren, sich ihren Gottesdienst in der herkömmlichen Weise auf ihre eigenen Kosten einzurichten. Obgleich nun durch die vorgenommenen Neuerungen dei gesamte seiner Zeit in der Gemeindekasse vorfindliche Geldvorrat und die seit Jahren so bedeutenden Summen an von Ortsfremden bezahlten Einzugsgeldern absorbirt wurden, haben sich doch noch überdies und zwar hauptsächlich durch jene Neuerungen seit deren Beginn die israel. Communalsteuern auf nahezu den 3fachen Betrag erhöht, wie die in Anlage 2 gehorsamst beigeschlossenen zwei Anlagen beweisen, wonach Einer der Bittsteller Baruch Mayer im Jahre 1856 4 fl 35% kr. Communaisteuer zu zahlen hatte, während er i. J. 1861 bei sonst unveränderter Steuerpflicht 14 fl 19 kr. zu entrichten hat. In dieser Weise haben also die orthodoxen Gemeindeglieder, zu denen die Bittsteller gehören, zu den Kosten des durch die Neuerungen bedingten Mehraufwandes zum Nutzen Anderer, und ohne einen irgendwie entsprechenden Vortheil für sich beizutragen, während sie zugleich auch, wenn sie ihrem religiösen Gefühle Genüge thun wollen, die Kosten ihres Gottesdienstes aus eigenen Mitteln und ohne alle Aussicht auf Ersatz oder Theilnahme von Seiten Anderer bestreiten müssen. Ein solcher Zustand entspricht aber weder der Billigkeit noch der Gerechtigkeit, die meine Mandanten auch für sich glauben in Anspruch nehmen zu dürfen und die vielmehr erheischt, dass die der neuen Richtung angehörigen Israeliten in gleicher Weise zu den Kosten des Gottesdienstes meiner Mandanten beitragen, wie diese zu denen der ihrigen. Ich soll daher in ihrem Namen an hochverordnetes Kreisamt die gehorsamste Bitte richten: eine solche Behörde wolle die ge- *) d. h. nach geschehener Reformierung (d h. Einführung der Orgel).

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